Vereinbarung zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens
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Change 1
Art. 2
1. Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabilität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisenbahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Strecken:i) St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz – Lochau (– Lindau), ii) Sargans – Buchs SG – Feldkirch, iii) Sargans – Buchs SG – St. Margrethen – St. Gallen, iv) Bregenz – Feldkirch – Bludenz; b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Eisenbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen. 2. Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen auf den beiden Staatsgebieten und gehen davon aus, dass die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die einzelnen gemeinsamen Projekte, von den Eisenbahnunternehmen vereinbart werden. 3. Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Finanzierung der auf ihrem Territorium zu realisierenden Massnahmen und vorbehaltlich der nationalen prozeduralen Mechanismen betreffend Finanzierungsbeschlüsse verantwortlich. In besonders begründeten Einzelfällen kann in Abweichung vom Territorialitätsprinzip eine exterritoriale Mitfinanzierung von Infrastrukturverbesserungen im grenznahen Raum in Betracht gezogen werden, sofern sich beide Vertragsparteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären.
Art. 2
1. Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabilität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisenbahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Strecken:i) St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz – Lochau (– Lindau), ii) Sargans – Buchs SG – Feldkirch, iii) Sargans – Buchs SG – St. Margrethen – St. Gallen, iv) Bregenz – Feldkirch – Bludenz; b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Eisenbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen. 2. Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen auf den beiden Staatsgebieten und gehen davon aus, dass die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die einzelnen gemeinsamen Projekte, von den Eisenbahnunternehmen vereinbart werden. 3. Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Finanzierung der auf ihrem Territorium zu realisierenden Massnahmen und vorbehaltlich der nationalen prozeduralen Mechanismen betreffend Finanzierungsbeschlüsse verantwortlich. In besonders begründeten Einzelfällen kann in Abweichung vom Territorialitätsprinzip eine exterritoriale Mitfinanzierung von Infrastrukturverbesserungen im grenznahen Raum in Betracht gezogen werden, sofern sich beide Vertragsparteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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