Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes
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Change 1
§ 4 Gewährung
(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der Ablehnung des Antrags werden die durch den Antragsteller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft gelöscht. Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft gespeichert werden. Im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen. (2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. November 2021. (3) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
§ 4 Gewährung
(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der Ablehnung des Antrags werden die durch den Antragsteller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft gelöscht. Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft gespeichert werden. Im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen. (2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. November 2021. (3) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.