St. Gallen · 853.156 · other
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5 provisions
Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
1 Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im
Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt,
wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit
der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.
Art. 3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen
Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. Juli 1978.
nGS 13–40
853.156
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.
853.156
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–40 13.06.1978 01.07.1978
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.06.1978 01.07.1978 Erlass Grunderlass 13–40