Law

Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Zürich · 414.253.115 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2010-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0efc5155752d61d4fd42aa667fc6e26744cdcd85d54deb1338204c81b3d47d7f

Contents: 17 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Anhang
  3. § 3 Studienformen
  4. § 4 und Studienleistungen
  5. § 5 und Wahlmodulen
  6. § 6 Anmeldefristen
  7. § 7 Voraussetzungen
  8. § 8 Aufnahmeverfahren
  9. § 9 und Experten
  10. § 10 von Modulen
  11. § 11 Nachprüfungen
  12. § 12 Nachbesserungen
  13. § 13 Masterarbeit
  14. § 14 Bestehensvoraussetzungen
  15. § 15 Abschlussnote
  16. § 17 Inkrafttreten
  17. § 18 Übergangsbestimmungen

17 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Architektur des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

§ 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgruppen, werden im Anhang geregelt.

§ 3 Studienformen

1 Der Masterstudiengang Architektur wird als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten. 2 Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt. Anrechnung von Credits

§ 4 und Studienleistungen

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. 2 Studierenden mit einem Diplom eines vierjährigen Architekturstudiums können gestützt auf § 17 RPO2 Vorkenntnisse im Umfang von höchstens 30 Credits angerechnet werden. Beschränkung der Belegung von Wahlpflicht-

§ 5 und Wahlmodulen

Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann mengenmässig beschränkt werden. 414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

§ 6 Anmeldefristen

Die Anmeldefristen für Module werden semesterweise durch die Studienleitung festgelegt. B. Zulassung zum Studium

§ 7 Voraussetzungen

1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie a. über einen guten bis sehr guten Bachelorabschluss in Architektur mit mindestens 180 Credits oder b. über ein HTL-Diplom mit Titelumwandlung, ein Fachhochschul- oder Hochschuldiplom mit gutem bis sehr gutem Abschluss verfügen. 2 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren.

§ 8 Aufnahmeverfahren

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen mit ihren Anmeldeunterlagen ein Portfolio einreichen. Das Portfolio enthält die gebündelte, kritisch hinterfragende Darstellung von architektonischen (Projekt-)Arbeiten aus Studium und Praxis. 2 Die Anmeldeunterlagen und das Portfolio werden durch die Studienleitung, die Departementsleitung und die Leiterinnen oder Leiter der Zentren des Instituts Bauwesen beurteilt. Diese bilden die Aufnahmekommission und entscheiden über die Aufnahme. C. Leistungsnachweise Expertinnen

§ 9 und Experten

1 Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Experten. 2 Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden. 3 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. 4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu. Wiederholung

§ 10 von Modulen

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. 2 Schriftliche Leistungsnachweise können nicht mündlich wiederholt werden. Masterstudiengang Architektur an der ZHAW 414.253.115

§ 11 Nachprüfungen

1 Für einzelne Module gemäss Anhang können Nachprüfungen angeboten werden. 2 Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen.

§ 12 Nachbesserungen

1 Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnachweisen sind im Anhang geregelt. 2 Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen werden.

§ 13 Masterarbeit

Die Zulassung zur Masterarbeit wird im Anhang geregelt. D. Studienabschluss und Masterdiplom

§ 14 Bestehensvoraussetzungen

Das Masterdiplom wird erteilt, wenn a. 120 Credits gemäss Anhang erreicht wurden, b. mindestens 60 Credits im Masterstudiengang Architektur der ZHAW erreicht wurden.

§ 15 Abschlussnote

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Modulbewertungen des gesamten Studiums. Es werden alle Module berücksichtigt. 2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet. Titel§ 16.3 Der Masterstudiengang Architektur wird mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Architektur» abgeschlossen. E. Schluss- und Übergangsbestimmungen Genehmigung und

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2010 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005.

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/ 2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005 fort. 414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW 2 Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt. 3 Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. 1 OS 65, 128. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010. 2 LS 414.252.3. 3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 491; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

← Find another law