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Briefwechsel vom 13. Juli/21.August 1973 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

Confederation · 0.192.122.422 · treaty

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1 provision

Briefwechsel vom 13. Juli/21. August 1973 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz

0.192.122.422 AS 1974 175 Briefwechsel vom 13. Juli/21. August 1973 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung über die Auslegung des Abkommens vom 11. Juni 1955 zwischen denselben Vertragsparteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der SchweizIn Kraft getreten am 21. August 1973 (Stand am 21. August 1973) Übersetzung CERN Genf, den 21. August 1973 Herrn Botschafter René Keller Direktor der Direktion für internationale Organisationen Eidgenössisches Politisches Departement Bern Herr Botschafter, Wir haben die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 13. Juli 1973 zu bestätigen, der wie folgt abgefasst ist: «Der Bundesrat, der aufgrund der Entschliessung des Rates der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung vom 19. Februar 1971 aufgerufen war, dieser Organisation für die Verwirklichung ihres 300-GeV-Programms zusätzliche Grundstücke zur Verfügung zu stellen, möchte mit Rücksichtnahme auf die neuen Verhältnisse, unter denen die Organisation das erwähnte Programm auf schweizerischem Gebiet verwirklicht, präzisieren, dass er den Artikel 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz vom 11. Juni 1955, nachfolgend Statutabkommen genannt, folgendermassen zu interpretieren gedenkt: Artikel 3 bezieht sich auf die Gebäude und Grundstücke, die umzäunt sind, sowie auf die unterirdischen Anlagen der Organisation. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir zur Kenntnis bringen wollten, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. In diesem Fall bilden der vorliegende Brief und Ihr Antwortschreiben einen Bestandteil des Statutabkommens und treten am Tag Ihrer Annahmeerklärung in Kraft.» Wir haben die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass dieser Vorschlag, für den wir Ihnen unsern Dank aussprechen, die Zustimmung der Organisation findet. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung. J. B. Adams Generaldirektor W. Jentschke Generaldirektor Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. SR 0.192.122.42

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