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7 provisions
§ 1 Zuständigkeit
Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen
gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)3 zuständig.
§ 2 Ausgesteuertenprogramme
Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8
EG AVIG3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen
Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz.
§ 3 b. Subventionsvoraussetzungen
Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subventionen an ein Programm ausrichten:
a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2.
b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits
durch andere Programme gedeckt wird.
c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf.
d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über
eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom
AFA5 anerkannten Qualitätsstandard.
§ 4 c. Entscheid
Das AFA5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Programme subventioniert werden.
§ 5 d. Subventionshöhe
1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren
Programmkosten.
2 Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest.
3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten.
a. Ziele
837.11 Verordnung zum EG AVIG
§ 6 Programmteilnahme
1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm entscheidet das AFA5 unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.
2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs
Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren.
§ 7 Qualitätssicherung
Das AFA5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbietenden für die Qualitätssicherung.
1 OS 68, 214; Begründung siehe ABl 2013-03-22.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 837.1.
4 SR 837.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 559; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.