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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Zürich · 837.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Zuständigkeit
  2. § 2 Ausgesteuertenprogramme
  3. § 3 b. Subventionsvoraussetzungen
  4. § 4 c. Entscheid
  5. § 5 d. Subventionshöhe
  6. § 6 Programmteilnahme
  7. § 7 Qualitätssicherung

7 provisions

§ 1 Zuständigkeit

Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)3 zuständig.

§ 2 Ausgesteuertenprogramme

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 EG AVIG3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz.

§ 3 b. Subventionsvoraussetzungen

Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subventionen an ein Programm ausrichten: a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2. b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird. c. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf. d. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA5 anerkannten Qualitätsstandard.

§ 4 c. Entscheid

Das AFA5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Programme subventioniert werden.

§ 5 d. Subventionshöhe

1 Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten. 2 Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest. 3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten. a. Ziele 837.11 Verordnung zum EG AVIG

§ 6 Programmteilnahme

1 Über die Teilnahme einer Person an einem Programm entscheidet das AFA5 unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane. 2 Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren.

§ 7 Qualitätssicherung

Das AFA5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbietenden für die Qualitätssicherung. 1 OS 68, 214; Begründung siehe ABl 2013-03-22. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013. 3 LS 837.1. 4 SR 837.0. 5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 559; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.

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