Reglement über die Hilfen für Sprachaustausche und ‑aufenthalte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
Berechnung der kantonalen Subvention 1 Die kantonale Subvention berücksichtigt die Subventionen, die von Dritten, insbesondere von der nationalen Agentur zur Förderung von Austausch und Mobilität im Bildungsbereich (nachfolgend: nationale Agentur) gewährt werden. 2 Die kantonale Subvention variiert je nach Art und Dauer des Sprachaustauschs. Sofern die Beträge notwendig sind, werden sie pro Schüler wie folgt zugewiesen: a) für den Austausch innerhalb der Schweiz: Tarif pro Austauschtag; b) für Lager: Tarif pro Austauschtag; c) für den Austausch im Ausland: Tarif pro Austauschtag; d) für Klassenaufenthalte mit Sprachschule: Tarif pro Kurstag, bis zu maximal 5 Tagen; e) für Sprachaufenthalte im Wallis, in der Schweiz und im Ausland: Tarif pro Tag, bis zu maximal 5 Tagen; f) für Einzelaustausche in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II: 1. für Schüler im Immersionsjahr: die Kosten für die Sprachprüfungen, 2. für Schüler der 10 und 11 OS: eine Pauschalsubvention, 3. für nicht-spezifische Praktika: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft); g) für Praktika in der berufsbildenden Sekundarstufe II: 1. für Praktika in der Schweiz: eine Pauschalsubvention, 2. für Praktika im Ausland: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft); h) für den Sprachaustausch von Lehrpersonen und Partnerschaften zwischen Schulen: Die Subvention der nationalen Agentur wird dem BSA überwiesen und dann an die Lehrpersonen ausbezahlt. 3 Die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Tarife und Pauschalsubventionen werden vom Vorsteher des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) festgelegt.
Art. 8
Berechnung der kantonalen Subvention 1 Die kantonale Subvention berücksichtigt die Subventionen, die von Dritten, insbesondere von der nationalen Agentur zur Förderung von Austausch und Mobilität im Bildungsbereich (nachfolgend: nationale Agentur) gewährt werden. 2 Die kantonale Subvention variiert je nach Art und Dauer des Sprachaustauschs. Sofern die Beträge notwendig sind, werden sie pro Schüler wie folgt zugewiesen: a) für den Austausch innerhalb der Schweiz: Tarif pro Austauschtag; b) für Lager: Tarif pro Austauschtag; c) für den Austausch im Ausland: Tarif pro Austauschtag; d) für Klassenaufenthalte mit Sprachschule: Tarif pro Kurstag, bis zu maximal 5 Tagen; e) für Sprachaufenthalte im Wallis, in der Schweiz und im Ausland: Tarif pro Tag, bis zu maximal 5 Tagen; f) für Einzelaustausche in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II: 1. für Schüler im Immersionsjahr: die Kosten für die Sprachprüfungen, 2. für Schüler der 10 und 11 OS: eine Pauschalsubvention, 3. für nicht-spezifische Praktika: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft); g) für Praktika in der berufsbildenden Sekundarstufe II: 1. für Praktika in der Schweiz: eine Pauschalsubvention, 2. für Praktika im Ausland: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft); h) für den Sprachaustausch von Lehrpersonen und Partnerschaften zwischen Schulen: Die Subvention der nationalen Agentur wird dem BSA überwiesen und dann an die Lehrpersonen ausbezahlt. 3 Die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Tarife und Pauschalsubventionen werden vom Vorsteher des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) festgelegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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