Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen
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Change 1
Art. 16
Gebührentarif 1 Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 25.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 3000.– 25.02 Begründung von selbstständigem Miteigentum durch den oder die Eigentümer, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 1000.– 25.03 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.– 25.04 Aufhebung von Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2000.– 25.05 Änderung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 bei Erhöhung von Wertquoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.– 25.06 Verlegung eines Pfandrechts vom Stammgrundstück auf Stockwerkeigentum oder Miteigentumsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– Die Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr. 21.01 nicht. 25.07 Anmerkung Reglement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 17 SR 831.40. 25.08 Anmerkung Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 25.09 Anmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . 100.– bis 250.– 25.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichtsurteile und Verfügungen nach Art. 649a ZGB18 100.– 2 Für andere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigentumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben. 26 Grenzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung
Art. 16
Gebührentarif 1 Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 25.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 3000.– 25.02 Begründung von selbstständigem Miteigentum durch den oder die Eigentümer, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 1000.– 25.03 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.– 25.04 Aufhebung von Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2000.– 25.05 Änderung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 bei Erhöhung von Wertquoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.– 25.06 Verlegung eines Pfandrechts vom Stammgrundstück auf Stockwerkeigentum oder Miteigentumsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– Die Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr. 21.01 nicht. 25.07 Anmerkung Reglement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 17 SR 831.40. 25.08 Anmerkung Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 25.09 Anmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nutzungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . 100.– bis 250.– 25.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichtsurteile und Verfügungen nach Art. 649a ZGB18 100.– 2 Für andere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigentumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben. 26 Grenzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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