Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen
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Change 1
Art. 21
Gebührentarif 1 Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 3.01 Schuldübernahmeanzeige (Art. 834 Abs. 1 ZGB22) und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge Erbgang und Untererbgang . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 3.02 Anzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsverfahrens im Auftrag des Veräusserers . . . . . . . . . 30.– bis 300.– 3.03 Grundbuchauszug auf Papier oder elektronisch signiert, zuzüglich Fr. 10.– je weiteres Grundstück mit Ausnahme von Stammgrundstücken und Anmerkungsgrundstücken . . . . . . . . . . . . 30.– 19 SR 211.432.1. 20 SR 210. 21 SR 211.432.1. 22 SR 210. 3.04 Elektronische Auskunft nach Art. 27 ff. GBV, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.– 3.05 Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.– 3.06 Abweisung oder Teilabweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 3.07 Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück (einschliesslich Publikationskosten), je Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 3.08 besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von Vollmachten und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 300.– 3.09 Auskünfte, Beratungen oder andere Verrichtungen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 500.– 3.10 Feststellung der vorkaufsberechtigten Personen auf Verlangen des Veräusserers (Art. 42, 47 und 49 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199123), ohne Auslagen für Dokumentenbeschaffung . . . . . . . . . 50.– bis 300.– 3.11 Anwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters bei einer freiwilligen öffentlichen Grundstücksversteigerung (Art. 189a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 3.12 Verfahren nach Art. 976a und 976b ZGB25, einschliesslich Erlass von Verfügungen. . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 3.13 Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschaftsform, des Namens, eines Vornamens, des Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehörigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), je Person 50.– 23 SR 211.412.11. 24 sGS 911.1. 25 SR 210. 3.14 Änderungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 200326 und dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 200727 bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.– 3.15 Berichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 4 Löschungen und Grundbuchbereinigung
Art. 21
Gebührentarif 1 Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 3.01 Schuldübernahmeanzeige (Art. 834 Abs. 1 ZGB22) und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge Erbgang und Untererbgang . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 3.02 Anzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsverfahrens im Auftrag des Veräusserers . . . . . . . . . 30.– bis 300.– 3.03 Grundbuchauszug auf Papier oder elektronisch signiert, zuzüglich Fr. 10.– je weiteres Grundstück mit Ausnahme von Stammgrundstücken und Anmerkungsgrundstücken . . . . . . . . . . . . 30.– 19 SR 211.432.1. 20 SR 210. 21 SR 211.432.1. 22 SR 210. 3.04 Elektronische Auskunft nach Art. 27 ff. GBV, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.– 3.05 Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.– 3.06 Abweisung oder Teilabweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 3.07 Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück (einschliesslich Publikationskosten), je Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 3.08 besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von Vollmachten und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 300.– 3.09 Auskünfte, Beratungen oder andere Verrichtungen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 500.– 3.10 Feststellung der vorkaufsberechtigten Personen auf Verlangen des Veräusserers (Art. 42, 47 und 49 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199123), ohne Auslagen für Dokumentenbeschaffung . . . . . . . . . 50.– bis 300.– 3.11 Anwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters bei einer freiwilligen öffentlichen Grundstücksversteigerung (Art. 189a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 3.12 Verfahren nach Art. 976a und 976b ZGB25, einschliesslich Erlass von Verfügungen. . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 3.13 Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschaftsform, des Namens, eines Vornamens, des Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehörigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), je Person 50.– 23 SR 211.412.11. 24 sGS 911.1. 25 SR 210. 3.14 Änderungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 200326 und dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 200727 bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.– 3.15 Berichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– 4 Löschungen und Grundbuchbereinigung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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