Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen
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Change 1
Art. 24 III. Gebühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen
Gebührentarif 1 Für Grundstückschätzungen nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 5.01 Wenn ein Grundstück nicht besichtigt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. b GGS30) . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 5.02 Beantragte Neubeurteilung ohne Änderung der Schätzungswerte: 1 Promille des Steuerwerts bis Fr. 1 000 000.– zuzüglich 0,2 Promille des darüber liegenden Steuerwerts (Art. 12 Abs. 1 Bst. c GGS31) im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.– 5.03 Vorläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199132) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1500.– 5.04 Genehmigung einer durch einen Schätzungsexperten vorgenommenen Ertragswertschätzung nach Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1500.– 5.05 Schätzungskopie und Schätzungsunterlagen, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–
Art. 24 III. Gebühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen
Gebührentarif 1 Für Grundstückschätzungen nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: 5.01 Wenn ein Grundstück nicht besichtigt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. b GGS30) . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.– 5.02 Beantragte Neubeurteilung ohne Änderung der Schätzungswerte: 1 Promille des Steuerwerts bis Fr. 1 000 000.– zuzüglich 0,2 Promille des darüber liegenden Steuerwerts (Art. 12 Abs. 1 Bst. c GGS31) im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.– 5.03 Vorläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199132) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1500.– 5.04 Genehmigung einer durch einen Schätzungsexperten vorgenommenen Ertragswertschätzung nach Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1500.– 5.05 Schätzungskopie und Schätzungsunterlagen, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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