Propose a change

Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Richtlinien

1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese regeln insbesondere: a. die Einzelheiten über die Zulassung; b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer; c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel; e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung. 2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. 3 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Vorstands der EDK. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Your change, as a redline

Art. 6 Richtlinien

1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese regeln insbesondere: a. die Einzelheiten über die Zulassung; b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer; c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel; e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung. 2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. 3 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Vorstands der EDK. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it