Art. 1 höchstens Fr. 30.–
a) Konzessionsgebühr für Reklamen überöffentlichem Grund, für die Dauer von10 Jahren Fr. 20.– bis Fr. 50.– b) Konzessionsgebühr für Lichtreklamen über öffentlichem Grund, für die Dauer von 10 Jahren Fr. 50.– bis Fr. 200.–- c) Die Konzessionsgebühren werden nach Ablauf von 10 Jahren erneut erhoben. Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. April 1968.
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