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Gesetz über das Salzregal

Schaffhausen · 680.100 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist Regal.

Art. 2

1 Der Staat kann die Rechte aus dem Salzregal selber wahrnehmen oder durch Dritte ausüben lassen.

Art. 3

1 Wer in Verletzung des Salzregals und seiner durch den Kanton getroffenen Ordnung Salz, Salzgemische oder Sole erwirbt, veräussert oder verwendet oder auf andere Weise dem Salzregal zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Der Fehlbare hat dem Staat überdies die entgangenen Regalgebühren zu ersetzen.

Art. 4

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die für die Ausübung des Salzregals im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

Art. 5

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft1). Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974; Amtsblatt 1974, S. 1871. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 680.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.09.1974 08.12.1974 Erlass Erstfassung Abl. 1974, S. 1871 Kanton Schaffhausen 680.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.09.1974 08.12.1974 Erstfassung Abl. 1974, S. 1871

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