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4 provisions
Art. 1
1 Die städtischen Wohnungen leisten einen Beitrag zu
einer sozial vielseitig zusammengesetzten Bewohnerschaft der
Stadt und ihrer Quartiere. Durch eine gute Belegung soll der
Nachfrage nach preiswertem Wohnraum Rechnung getragen
und der Wohnflächenverbrauch pro Person begrenzt werden.
2 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Vermietung für
städtische Wohnungen, die zur Kostenmiete vermietet werden.
Die Einzelheiten, Ausnahmen und Verfahren regelt der Stadtrat
in einem Mietreglement.
3 Vorbehalten bleiben übergeordnetes Recht und die Regelung
in speziellen Erlassen, insbesondere für Wohnungen, die durch
Stadt, Kanton oder Bund subventioniert sind.
Art. 2
1 Bei der Vermietung ist auf eine sozial vielseitig zusammengesetzte Mieterschaft zu achten.
2 Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter erfolgt diskriminierungsfrei.
3 Die Vermietungsentscheide erfolgen in einem transparenten
Verfahren und werden nachvollziehbar dokumentiert.
Art. 3
1 Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen
und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
2 Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen in der Stadt Zürich
ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
3 Unterschreitet die Personenzahl die Zahl ganzer Zimmer um
mehr als eins, gilt die Wohnung als unterbelegt.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1074 vom 17. Dezember 2014.
Zweck- und
Geltungsbereich
Grundsätze
der Vermietung
Wohnungsbelegung
2Verordnung über die Grundsätze der
Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV)846.100
Art. 4 1 Der Mietzins und die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
2 Massgebend sind der Bruttomietzins und das steuerrechtlich
massgebende Einkommen des gesamten Haushalts. Ein Zehntel des steuerbaren Haushaltvermögens, das 200 000 Franken
übersteigt, wird dem Einkommen zugerechnet.
3 Das massgebende Haushaltseinkommen der Mietbewerberinnen und Mietbewerber soll zum Vermietungszeitpunkt das Vierfache des jährlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
Art. 5 1 Bei Verletzung der Vermietungsvorschriften gemäss
Art. 3 ist ein Wohnungswechsel erforderlich. Das Mietreglement
setzt dafür eine Frist fest.
2 Die Stadt macht bei Unterbelegung nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzangebote. Lehnt die Mieterin oder der Mieter
diese ab, erfolgt die Kündigung.
Art. 6 1 Der Stadtrat setzt die Verordnung so um, dass der Anteil
Wohnungen, bei denen das massgebende Haushaltseinkommen gemäss Art. 4 Abs. 2 über 70 000 Franken liegt und gleichzeitig das Sechsfache des Bruttomietzinses übersteigt, höchstens 15 Prozent beträgt.
2 Soweit zur Einhaltung der 15%-Grenze erforderlich, kann von
den betreffenden Haushalten ein Wohnungswechsel verlangt
werden.
3 Wird ein Wohnungswechsel verlangt, macht die Stadt nach
Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzangebote. Lehnt die Mieterin oder der Mieter diese ab, erfolgt die Kündigung. Bei einem
massgebenden Haushaltseinkommen über 230 000 Franken
kann das Mietverhältnis ohne Ersatzangebot gekündigt werden.
Art. 7 1 Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist zulässig. Ab Einzug der Untermieterinnen und Untermieter gelten die
Bestimmungen der Vermietungsverordnung für den Haushalt als
Ganzes.
2 Die Untervermietung der ganzen Wohnung ist zulässig, wenn
sie maximal ein Jahr andauert und einmaligen Charakter hat.
Sie hat keine Belegungs-, Wohnsitz- und Einkommensvorgaben
zu erfüllen.
Art. 8 1 Die Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, die zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
Wirtschaftliche
Verhältnisse
Verletzung der
Vermietungsvorschriften
Einkommensentwicklung
Untermiete
Auskunftspflicht
und Kontrolle
3Verordnung über die Grundsätze der
Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV) 846.100
2 Die Einhaltung der Vermietungsvorschriften wird mindestens
alle zwei Jahre von Amts wegen überprüft.
3 Beim Personenmeldeamt und beim Steueramt sowie bei anderen zuständigen Stellen können die für den Vollzug erforderlichen Daten eingeholt werden.
4 Bei Verletzung der Auskunftspflicht oder Täuschung kann die
Stadt das Mietverhältnis auf den nächsten zulässigen Termin
kündigen.
Art. 9 Mieterinnen und Mieter sowie ihre gewählten Vertretungen können in ihre Liegenschaftsrechnung und die Berechnung
der Mietzinse Einsicht nehmen. Sie werden bei wichtigen baulichen Veränderungen und Umgebungsgestaltungen sowie bei
Änderung der Hausordnung angehört.
Art. 10 Die Stadt veröffentlicht alle zwei Jahre eine anonymisierte Auswertung zur Einhaltung der Vermietungsvorschriften
Art. 3und gemäss
Art. 6 Abs. 1.
Art. 11 Die in der Verordnung genannten Beträge können durch
den Stadtrat der Teuerungsentwicklung angepasst werden.
Art. 12 Für Mietverhältnisse, die bei Inkraftsetzung der Verordnung bestehen, beginnt die Umsetzung nach fünf Jahren. Der
Stadtrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Einführung der Vermietungsregelung.
Art. 13 Die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung
vom 6. September 1995 wird aufgehoben.
Art. 14 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 (STRB Nr. 167 vom 6. März 2019).
Informations-
und Anhörungsrechte
Berichterstattung
Teuerung
Einführung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten