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6 provisions
Artikel 1
Prämienverbilligungsfonds
1 Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt
des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
2 Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des
Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im Rahmen
des Budgets jährlich genehmigt.
Artikel 2
Zweckbindung
1 Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und
ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.
Artikel 3
Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Versicherung (RB 20.2213).
Artikel 4
Auflösung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2210 Kanton Uri
Artikel 5
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 10. Dezember 2019 über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungsfonds)
wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Kanton Uri 20.2210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 08.01.2021
20.2210 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 08.01.2021