Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
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Change 1
Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame Instrumente 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien a) eine einheitliche Terminologie, b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3. 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame Instrumente 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien a) eine einheitliche Terminologie, b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3. 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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