412.1251 Richtlinien für den Bezug von Jokertagen an der Volksschule der Stadt Zürich vom 6. März 2018 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz, gestützt auf § 30 Volksschulverordnung (VSV)1 und Art. 94 Abs. 2 lit. b GO2, beschliesst: 1. Das Schulamt stellt für die Mitteilung der Jokertage ein geeignetes Formular zur Verfügung. 2. Die Verantwortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei den Schulleitungen. 3. Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. 4. Die Schulleitung kann anordnen, dass bei besonderen Schulanlässen wie insbesondere Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlagern und Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können. 5. Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss Anweisungen der Lehrpersonen zur Nacharbeit (Nachholung des verpassten Unterrichtsstoffes) verpflichtet. 6. Diese Richtlinien treten auf den 1. August 2018 in Kraft. 1 LS 412.101 2 AS 101.100
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Richtlinien für den Bezug von Jokertagen an der Volksschule der Stadt Zürich
Zürich (city) · 412.125 · regulation
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