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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 123 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 5a
  8. § 5b
  9. § 5c
  10. § 5d
  11. § 5e
  12. § 6
  13. § 7
  14. § 8
  15. § 9
  16. § 10 Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
  17. § 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden
  18. § 11a Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs
  19. § 11b Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter
  20. § 12 Grundsätze der Senatsbildung
  21. § 13 Abstimmung
  22. § 14 Geschäftsverteilung
  23. § 15 Ehrenamt
  24. § 16 Stellung des fachkundigen Laienrichters
  25. § 17 Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter
  26. § 18 Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen
  27. § 19 Aktives Wahlrecht
  28. § 20 Wahlkörper der Arbeitgeber
  29. § 21 Wahlkörper der Arbeitnehmer
  30. § 22 Wahlvorschläge
  31. § 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
  32. § 24 Passives Wahlrecht
  33. § 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber
  34. § 26 Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter
  35. § 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)
  36. § 28 Unvereinbarkeit
  37. § 29 Gelöbnis
  38. § 30 Amtsenthebung
  39. § 31 Meldepflicht
  40. § 32 Entschädigung
  41. § 33 Listen der fachkundigen Laienrichter – Einsichtsrecht
  42. § 34 Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
  43. § 36 Bezeichnung
  44. § 37 Unrichtige Gerichtsbesetzung
  45. § 38 Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
  46. § 39 Verfahrensbesonderheiten
  47. § 40 Vertretung
  48. § 41
  49. § 42 Sachverständigengebühren
  50. § 43 Kollektivrechtliche Normen
  51. § 44 Berufung und Rekurs
  52. § 49 Grundsatz
  53. § 49a Zinsen
  54. § 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
  55. § 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
  56. § 52 Rechtsnachfolge
  57. § 53 Parteifähigkeit und Klagslegitimation
  58. § 54 Besondere Feststellungsverfahren
  59. § 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
  60. § 56 Mahnverfahren
  61. § 57 Wert des Streitgegenstandes
  62. § 58 Kostenersatz und Gebühren
  63. § 58a Pauschalierter Aufwandersatz
  64. § 59
  65. § 60 Teilurteil
  66. § 61 Wirkungen von Entscheidungen
  67. § 62
  68. § 63 Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren
  69. § 64 Grundsatz
  70. § 65 Gegenstand der Sozialrechtssachen
  71. § 66 Einteilung der Parteien
  72. § 67 Verfahrensvoraussetzungen
  73. § 68
  74. § 69
  75. § 70
  76. § 71 Wirkungen der Klage
  77. § 72 Zurücknahme der Klage
  78. § 73 Zurückweisung der Klage
  79. § 74 Vorfrage
  80. § 75 Weitere Verfahrensbesonderheiten
  81. § 76 Prozeßnachfolge
  82. § 77 Kostenersatzansprüche
  83. § 78 Anrechnung
  84. § 79 Gebührenansprüche von Versicherten
  85. § 80 Gebührenfreiheit
  86. § 81 Verständigung vom Verfahrensausgang
  87. § 82 Klage
  88. § 83 Klagseinbringung
  89. § 84
  90. § 85 Klagebeantwortung
  91. § 86 Änderung der Klage
  92. § 87 Beweisverfahren
  93. § 88 Vorbereitende Beweisaufnahmen
  94. § 89 Urteile
  95. § 90
  96. § 91 Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils
  97. § 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
  98. § 93 Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen
  99. § 94
  100. § 95
  101. § 96
  102. § 97
  103. § 98 Inkrafttreten
  104. § 99 Aufhebung von Rechtsvorschriften
  105. § 100 Verweisungen
  106. § 101 Übergang von Rechtssachen
  107. § 102 Übergangsbestimmungen für die Beisitzer
  108. § 103 Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung
  109. § 104 Vollziehung
  110. Anlage 1
  111. Art. 8
  112. Art. 9
  113. Art. 3 Umsetzungshinweis
  114. Art. 3 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985)
  115. Art. 7
  116. Art. 10
  117. Art. 10 § 2
  118. Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 93, BGBl. Nr. 104/1985)
  119. Art. 11
  120. Art. 32
  121. Art. 40
  122. Art. 41
  123. Art. 96

Proposed changes to this act

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123 provisions

Langtitel

Für die Übergangszeit siehe §§ 101, 102 ASGG. Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG) StF: BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.) Der Nationalrat hat beschlossen:

Propose a change

§ 1 Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

ERSTES HAUPTSTÜCK Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

Propose a change

§ 2

§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt. (3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. (4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Propose a change

§ 3

ZWEITES HAUPTSTÜCK I. Abschnitt – Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit § 3. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Propose a change

§ 4

2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen § 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig 1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, b) das Unternehmen seinen Sitz hat, c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war, d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche; 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel a) die juristische Person ihren Sitz hat, b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3. in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel a) die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel a) die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Propose a change

§ 5

§ 5. (1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. (2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.

Propose a change

§ 5a

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994. § 5a. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.

Propose a change

§ 5b

§ 5b. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (§§ 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 190 ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß § 206 ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet. (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn 1. die zentrale Leitung (§ 171 Abs. 3 oder 4 ArbVG) im Inland liegt oder 2. es sich um Angelegenheiten nach § 172 ArbVG handelt.

Propose a change

§ 5c

§ 5c. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte. (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn 1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder 2. es sich um Angelegenheiten nach § 209 ArbVG handelt.

Propose a change

§ 5d

§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll. (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn 1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder 2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des ArbVG gemäß § 257 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Propose a change

§ 5e

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte. (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn 1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder 2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Propose a change

§ 6

§ 6. Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

Propose a change

§ 7

2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen § 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt. (2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig: Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten 1. in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg, 2. in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch, 3. in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt, 4. in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder 5. in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt. (3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über. (4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

Propose a change

§ 8

3. Gerichtsstand des Zusammenhanges § 8. (1) Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die §§ 4 bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach § 50 eingeklagt werden. (2) Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.

Propose a change

§ 9

Abs. 2 ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind. (vgl. Art. XI Abs. 7, BGBl. I Nr. 76/2002) 4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen § 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden. (1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. (2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. (3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Propose a change

§ 10 Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit § 10. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt. (2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.

Propose a change

§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden

Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 2, BGBl. Nr. 624/1994 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden § 11. (1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. (2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen. (3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt. (4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.

Propose a change

§ 11a Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002) Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz; Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs § 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt, 1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden; 2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt; 3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002) (2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3, 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird. (3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten Beschlüsse. (4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Propose a change

§ 11b Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter § 11b. (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (§ 40 Abs. 1) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats. (2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten. (3) Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Propose a change

§ 12 Grundsätze der Senatsbildung

Grundsätze der Senatsbildung § 12. (1) Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören. (2) In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören. (3) In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und – wenn der Kläger ein Notar ist – nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. (4) Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie – besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 – auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist. (5) Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören. (6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.

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§ 13 Abstimmung

Abstimmung § 13. (1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren. (2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022)

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§ 14 Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung § 14. Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.

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§ 15 Ehrenamt

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter Ehrenamt § 15. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.

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§ 16 Stellung des fachkundigen Laienrichters

Stellung des fachkundigen Laienrichters § 16. (1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.

Propose a change

§ 17 Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter § 17. (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig. (2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987. (3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf. (4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben. (5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

Propose a change

§ 18 Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen

Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen § 18. (1) Ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der fachkundigen Laienrichter haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Personalvertretungen sowie die zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Mitteilung der voraussichtlichen Anzahl der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen zu betrauenden Vorsitzenden (Senate) schriftlich aufzufordern, die Wahlen (die Entsendungen) so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neu zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter ihr Amt ab dem Beginn der neuen einheitlichen Amtszeit ausüben können. (2) Diese Mitteilung hat von dem während der folgenden Amtsdauer zu erwartenden Anfall und der Geschäftsverteilung auszugehen.

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§ 19 Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht § 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen. (2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen. (3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen. (4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen: 1. in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer; 2. in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer; 3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer; 4. in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer; 5. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte. (5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind – mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer – zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

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§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber

Wahlkörper der Arbeitgeber § 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind: 1. für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, 2. für die Berufsgruppe 2 a) die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, b) die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer, c) der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer, d) die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, e) der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer, f) die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer, g) der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, h) der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, i) die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer. (2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind: 1. für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer, 2. für die Berufsgruppe 2 a) die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer, b) die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer, c) die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums, d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer. (3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche: 1. in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer, 2. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer, 3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

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§ 21 Wahlkörper der Arbeitnehmer

Wahlkörper der Arbeitnehmer § 21. (1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. (2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte. (3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche: 1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte, 2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer, 3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer, 4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer. (4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.

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§ 22 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge § 22. (1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht. (2) Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen. (3) Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.

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§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter

Wahl der fachkundigen Laienrichter § 23. Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

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§ 24 Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht § 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben; 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen 4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

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§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber § 25. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler. (2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

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§ 26 Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter § 26. (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden): 1. für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter; 2. für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter; 3. für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter; 4. für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter; 5. für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter. (2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden. (3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen. (4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.

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§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)

Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung) § 27. Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.

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§ 28 Unvereinbarkeit

Unvereinbarkeit § 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig 1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder 2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.

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§ 29 Gelöbnis

Gelöbnis § 29. (1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen.“ (2) Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen. (3) Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen. (4) Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten: 1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters, 2. das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer, 3. die Amtsdauer und 4. einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut. (5) Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

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§ 30 Amtsenthebung

Amtsenthebung § 30. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist; 2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung) a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25 Abs. 2) nicht gegeben war (waren) oder b) Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist; 3. nach seiner Wahl (Entsendung) a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 Z 2 und 4 (§ 25 Abs. 2) weggefallen ist (sind) oder b) Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist; 4. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft; 6. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert; oder 7. er selbst um seine Amtsenthebung ersucht. (2) Ferner sind ihres Amtes zu entheben: 1. ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach § 24 Z 3 verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder 2. ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist. (3) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf. (4) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.

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§ 31 Meldepflicht

Meldepflicht § 31. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen, 2. jeden Wohnungswechsel, 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).

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§ 32 Entschädigung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 6, BGBl. Nr. 624/1994. Entschädigung § 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136; 2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

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