Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 34bis 1a. Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen
1 Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.
c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.
2 Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:
Anspruchsberechtigter Jahrgang
Monatlicher Zuschlag in Prozent
des Grundzuschlags
Frauen mit Jahrgang 1961
25
Frauen mit Jahrgang 1962
50
Frauen mit Jahrgang 1963
75
Frauen mit Jahrgang 1964
100
Frauen mit Jahrgang 1965
100
Frauen mit Jahrgang 1966
81
Frauen mit Jahrgang 1967
63
Frauen mit Jahrgang 1968
44
Frauen mit Jahrgang 1969
25
3 Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
4 Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
Your change, as a redline
Art. 34bis 1a. Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen
1 Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.
c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.
2 Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:
Anspruchsberechtigter Jahrgang
Monatlicher Zuschlag in Prozent
des Grundzuschlags
Frauen mit Jahrgang 1961
25
Frauen mit Jahrgang 1962
50
Frauen mit Jahrgang 1963
75
Frauen mit Jahrgang 1964
100
Frauen mit Jahrgang 1965
100
Frauen mit Jahrgang 1966
81
Frauen mit Jahrgang 1967
63
Frauen mit Jahrgang 1968
44
Frauen mit Jahrgang 1969
25
3 Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
4 Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.