Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Change 1
As published
Art. 55 2. Sicherheitsleistung
1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.
2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
SR 830.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
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Art. 55 2. Sicherheitsleistung
1 Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.
2 Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
SR 830.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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