Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Change 1
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Art. 57 4. Kassenreglement
1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz der Ausgleichskasse;
b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
g. die Arbeitgeberkontrolle;
h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 830.1
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Art. 57 4. Kassenreglement
1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz der Ausgleichskasse;
b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
g. die Arbeitgeberkontrolle;
h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 830.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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