Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Change 1
As published
Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann:
a. von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;
b. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;
c. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;
d. auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;
e. eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;
f. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;
g. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;
h. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;
i. in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;
j. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
Your change, as a redline
Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann:
a. von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;
b. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;
c. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;
d. auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;
e. eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;
f. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;
g. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;
h. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;
i. in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;
j. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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