Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Change 1
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Art. 95 Vergütung und Übernahme der Kosten
1 Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Zentralen Ausgleichsstelle;
b. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;
c. die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;
d. die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; und
e. die ihm aus der Vollzugs- und Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis entstehen.
2 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten.
3 Er übernimmt:
a. die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;
b. die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
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Art. 95 Vergütung und Übernahme der Kosten
1 Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Zentralen Ausgleichsstelle;
b. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;
c. die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;
d. die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; und
e. die ihm aus der Vollzugs- und Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis entstehen.
2 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten.
3 Er übernimmt:
a. die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;
b. die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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