614.352.113 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis RRB vom 13. Oktober 1978 1. Auf Zuwendungen von Todes wegen eines solothurnischen Einwohners an den Kanton Wallis, seine Gemeinden oder an öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten des Kantons Wallis zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1,5%. Der Kanton Wallis reduziert seine Erbschaftssteuer auf solchen Zuwendungen, wenn der Empfänger Sitz im Kanton Solothurn hat, auf 1,5%; er befreit solche Zuwendungen unter Lebenden von der Schenkungssteuer. 2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; sie kann unter Wahrung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
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Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis
Solothurn · 614.352.113 · intercantonal agreement
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