Law

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)

Austria · treaty

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1997-03-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 e41863ebeaa58dcc60f4a025b24af92fcb73f5ded058944ddcf8802725af40ae

Contents: 7 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

7 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT FÜR INHABER VON DIPLOMATEN- UND DIENSTPÄSSEN StF: BGBl. III Nr. 34/1997 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika sind im Geiste der weiteren Förderung der guten bilateralen Beziehungen ihrer Länder und vom Wunsche geleitet, den bilateralen und internationalen Personenreiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, wie folgt übereingekommen: Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Dezember 1996 bzw. am 31. Jänner 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 1997 in Kraft.

Propose a change

Art. 1

Artikel 1 Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 (1) Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. (2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Propose a change

Art. 6

Artikel 6 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifiziern (Anm.: richtig: notifizieren). GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Propose a change

← Find another law