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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Zielsetzungen

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan. Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen in Usbekistan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Usbekistan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen. Die Regierung der Republik Usbekistan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen. Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der humanitären Hilfe und Nothilfe des Schweizerischen Bundesrats an Usbekistan, sofern die Regierung der Republik Usbekistan solche Hilfe verlangt. Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.

Your change, as a redline

Art. 2 Zielsetzungen

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan. Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen in Usbekistan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Usbekistan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen. Die Regierung der Republik Usbekistan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen. Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der humanitären Hilfe und Nothilfe des Schweizerischen Bundesrats an Usbekistan, sofern die Regierung der Republik Usbekistan solche Hilfe verlangt. Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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