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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Anzuerkennende Vorrechte und Befreiungen

Bezüglich Projekten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren: 6.1. das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält als Teil der Schweizerischen Botschaft diplomatischen Status gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; 6.2. Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Familienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; 6.3. der Schweizerische Bundesrat erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Einreisevisa für usbekische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besuchen; 6.4. auf Antrag des Schweizerischen Bundesrats gewährt die Regierung der Republik Usbekistan Schweizer Beamten sowie Experten, die an den vereinbarten Projekten beteiligt sind, unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Ein- und Ausreisevisa; 6.5. die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf die Umsetzung des Projektziels usbekische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen; 6.6. die Regierung der Republik Usbekistan erteilt dem Schweizerischen Büro für Zusammenarbeit alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Koordination und die Umsetzung der Projekte in Usbekistan nötig sind. Diese Fahrzeuge und Güter sowie Dienstleistungen im Rahmen der Projekte werden gemäss der für diplomatische Missionen geltenden Regeln von Zollgebühren, Steuern und sonstigen Abgaben befreit; 6.7. die Regierung der Republik Usbekistan erleichtert in Übereinstimmung mit den bestehenden usbekischen Vorschriften über die Handhabung von Devisentransaktionen Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden; 6.8. die Regierung der Republik Usbekistan befreit ausführende Organisationen aus der Schweiz oder aus Drittländern, die mit der Durchführung eines Projekts betraut sind, von jeglicher Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuer und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, die aus dem Projektabkommen erwachsen; 6.9. die Regierung der Republik Usbekistan stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden usbekischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (usbekische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der usbekischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden in den einzelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel. SR 0.191.01

Your change, as a redline

Art. 6 Anzuerkennende Vorrechte und Befreiungen

Bezüglich Projekten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren: 6.1. das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit erhält als Teil der Schweizerischen Botschaft diplomatischen Status gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; 6.2. Mitglieder des Schweizerischen Büros für Zusammenarbeit und ihre Familienangehörigen, welche von den Schweizer Behörden diplomatischen Status erhalten haben, kommen in Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; 6.3. der Schweizerische Bundesrat erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Einreisevisa für usbekische Staatsangehörige, welche im Rahmen eines vom vorliegenden Abkommen betroffenen Projekts die Schweiz besuchen; 6.4. auf Antrag des Schweizerischen Bundesrats gewährt die Regierung der Republik Usbekistan Schweizer Beamten sowie Experten, die an den vereinbarten Projekten beteiligt sind, unentgeltlich und ohne Aufschub die nötigen offiziellen vorübergehenden Ein- und Ausreisevisa; 6.5. die beauftragten ausführenden Organisationen sind befugt, mit Hinblick auf die Umsetzung des Projektziels usbekische Staatsangehörige auf direktem Wege kurz- oder langfristig als Mitarbeiter einzustellen; 6.6. die Regierung der Republik Usbekistan erteilt dem Schweizerischen Büro für Zusammenarbeit alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Koordination und die Umsetzung der Projekte in Usbekistan nötig sind. Diese Fahrzeuge und Güter sowie Dienstleistungen im Rahmen der Projekte werden gemäss der für diplomatische Missionen geltenden Regeln von Zollgebühren, Steuern und sonstigen Abgaben befreit; 6.7. die Regierung der Republik Usbekistan erleichtert in Übereinstimmung mit den bestehenden usbekischen Vorschriften über die Handhabung von Devisentransaktionen Verfahren des internationalen Transfers von Fremdwährung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Personal eingeleitet werden; 6.8. die Regierung der Republik Usbekistan befreit ausführende Organisationen aus der Schweiz oder aus Drittländern, die mit der Durchführung eines Projekts betraut sind, von jeglicher Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteuer und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, die aus dem Projektabkommen erwachsen; 6.9. die Regierung der Republik Usbekistan stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren gemeinsam Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken ernennen können, die für Rechnung der entsprechenden usbekischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (usbekische Som) und/oder Gegenwertfonds können bei diesen Finanzagenten und/oder Geschäftsbanken in Übereinstimmung mit der usbekischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden in den einzelnen Projektabkommen gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel. SR 0.191.01

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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