Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe
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Change 1
Art. 8 Verfahren und Koordination
8.1. Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung. 8.2. Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. 8.3. Auf usbekischer Seite garantieren die Abteilung für Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland und ausländische Investitionen des Ministerrats der Republik Usbekistan im Namen der Regierung der Republik Usbekistan die allgemeine Koordination. 8.4. Für die Umsetzung dieses Abkommens wird der Schweizerische Bundesrat vertreten durcha) die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; b) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements; c) die Schweizerische Botschaft. 8.5. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit in Taschkent unterhält die Verbindung zu den Behörden der Republik Usbekistan im Hinblick auf die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.
Art. 8 Verfahren und Koordination
8.1. Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung. 8.2. Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. 8.3. Auf usbekischer Seite garantieren die Abteilung für Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland und ausländische Investitionen des Ministerrats der Republik Usbekistan im Namen der Regierung der Republik Usbekistan die allgemeine Koordination. 8.4. Für die Umsetzung dieses Abkommens wird der Schweizerische Bundesrat vertreten durcha) die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; b) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements; c) die Schweizerische Botschaft. 8.5. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit in Taschkent unterhält die Verbindung zu den Behörden der Republik Usbekistan im Hinblick auf die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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