Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jeder der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. Dieses Abkommen findet rückwirkend Anwendung auf von den Vertragsparteien unterzeichnete Abkommen über Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren. 9.2. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung eines wesentlichen Bestandteils oder Ziels des vorliegenden Abkommens hat jede Vertragspartei das Recht, in Artikel 5.1. und 8.1. erwähnte Projektabkommen mit sofortiger Wirkung zu suspendieren oder zu kündigen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, hat die andere Vertragspartei vorgängig mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist. 9.3. Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege zu regeln. 9.4. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden. Geschehen in Taschkent am 20. September 2002, in zwei Originalen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Wilhelm Meier Für die Regierung der Republik Usbekistan: Mamirzo B. Nurmuradow

Your change, as a redline

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jeder der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen. Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft. Dieses Abkommen findet rückwirkend Anwendung auf von den Vertragsparteien unterzeichnete Abkommen über Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren. 9.2. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung eines wesentlichen Bestandteils oder Ziels des vorliegenden Abkommens hat jede Vertragspartei das Recht, in Artikel 5.1. und 8.1. erwähnte Projektabkommen mit sofortiger Wirkung zu suspendieren oder zu kündigen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, hat die andere Vertragspartei vorgängig mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist. 9.3. Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomatischem Wege zu regeln. 9.4. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden. Geschehen in Taschkent am 20. September 2002, in zwei Originalen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Wilhelm Meier Für die Regierung der Republik Usbekistan: Mamirzo B. Nurmuradow

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it