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10 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell).
2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau die Einwohnergemeinde Kaiseraugst.
§ 2
Grundsatz
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder
Vereinsstatuten zeit- und sachgerecht zu erfüllen.
2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der
Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.
1) SG 494.300
2) SGS 600
3) SAR 495.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
490.710
§ 3
Schutz und Erhalt
1 Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind
zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.
2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.
§ 4
Untersuchung und Dokumentation
1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen
und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem
Kantonsgebiet durch.
3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter.
§ 5
Sammlung und Archiv
1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er
haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte.
3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum,
welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus
dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung
als Deposita zur Verfügung.
5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über
CHF 25'000.– an Dritte und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken,
wenn der Versicherungswert der ihnen zugrundeliegenden Originale mehr als
CHF 2'500.– beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.
§ 6
Auswertung und Forschung
1 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über
die römische Stadt und das Kastell. Er stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung.
490.710
2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten
und Publikationen, die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren.
§ 7
Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römische Kulturgeschichte und Archäologie.
2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen
und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen Medien auf lebendige Art präsentiert
und erläutert.
3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs-
und Erlebnisort.
4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in
den Kantonen Basel-Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt.
5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen
aus den drei Vertragskantonen ist der Museumseintritt unentgeltlich.
§ 8
Grundeigentum
1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im
Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im
Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur
Kenntnis zu bringen.
§ 9
Finanzierung und Mithilfe
1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Aargau übernimmt:
a) bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die
Kosten für
1. Schutz und Erhalt (§ 3),
2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4),
b) einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).
3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag.
490.710
4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von
CHF 100'000.– pro Kalenderjahr.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung.
§ 10
Kündigung
1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Aufhebung des Vertrags.
Augusta Raurica / Basel / Liestal / Aarau, den 13. Oktober 2025
Dr. Conradin Cramer
Regierungspräsident Kanton Basel-Stadt
Monica Gschwind
Regierungsrätin Kanton Basel-Landschaft
Martina Bircher
Regierungsrätin Kanton Aargau
Dr. Tomas Lochman
Vorsteher Historische und Antiquarische
Gesellschaft zu Basel
Christoph Schneider
Präsident Stiftung Pro Augusta Raurica
490.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025/08-10
490.710
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.10.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025/08-10