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Personalverordnung Ferienregelung bisheriges Recht

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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Personalverordnung: Übergangsbestimmung und bisheriges Recht Die Personalverordnung sieht ab 1. Januar 2026 eine neue Regelung des Ferienanspruchs vor (Art. 71). Sie enthält aber auch eine Übergangsbestimmung, die vorsieht, dass in einigen Fällen bis Ende 2028 das bisherige Recht gilt. Im Folgenden werden die Übergangsbestimmung sowie das bisherige Recht abgedruckt. Übergangsbestimmung: Art. 114b Personalverordnung Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Ferienanspruch) 1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45. oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht. 2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden. Bisheriges Recht: Art. 71 Personalverordnung Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 44. Altersjahr vollenden. 2 Der Anspruch beträgt daraufhin a) 27 Tage in den Jahren, in denen sie das 45. und das 46. Altersjahr vollenden; b) 28 Tage in den Jahren, in denen sie das 47. und das 48. Altersjahr vollenden; c) 29 Tage in den Jahren, in denen sie das 49. und das 50. Altersjahr vollenden; d) 30 Tage in den Jahren, in denen sie das 51. und das 52. Altersjahr vollenden; e) 31 Tage in den Jahren, in denen sie das 53. und das 54. Altersjahr vollenden; f) 32 Tage in den Jahren, in denen sie das 55. und das 56. Altersjahr vollenden; g) 33 Tage in den Jahren, in denen sie das 57. und das 58. Altersjahr vollenden; h) 34 Tage in den Jahren, in denen sie das 59. und das 60. Altersjahr vollenden; i) 35 Tage in den Jahren, in denen sie das 61. und das 62. Altersjahr vollenden; k) 36 Tage in den Jahren, in denen sie das 63. und das 64. Altersjahr vollenden; l) 37 Tage im Jahr, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. 3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch. 4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch neu berechnet. - - -

Your change, as a redline

Personalverordnung: Übergangsbestimmung und bisheriges Recht Die Personalverordnung sieht ab 1. Januar 2026 eine neue Regelung des Ferienanspruchs vor (Art. 71). Sie enthält aber auch eine Übergangsbestimmung, die vorsieht, dass in einigen Fällen bis Ende 2028 das bisherige Recht gilt. Im Folgenden werden die Übergangsbestimmung sowie das bisherige Recht abgedruckt. Übergangsbestimmung: Art. 114b Personalverordnung Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2025 (Ferienanspruch) 1 Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2025 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde standen und im Jahr 2026 das 45. oder ein höheres Altersjahr vollenden, richtet sich der Ferienanspruch (Art. 71) bis Ende 2028 nach dem bisherigen Recht. 2 Die Übergangslösung nach Absatz 1 gilt nicht für jene Mitarbeitenden, die im Jahr 2026 ihr 50. oder ihr 60. Altersjahr vollenden. Bisheriges Recht: Art. 71 Personalverordnung Anspruch 1 Mitarbeitende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf 26 Tage Ferien bis zum Jahr, in dem sie das 44. Altersjahr vollenden. 2 Der Anspruch beträgt daraufhin a) 27 Tage in den Jahren, in denen sie das 45. und das 46. Altersjahr vollenden; b) 28 Tage in den Jahren, in denen sie das 47. und das 48. Altersjahr vollenden; c) 29 Tage in den Jahren, in denen sie das 49. und das 50. Altersjahr vollenden; d) 30 Tage in den Jahren, in denen sie das 51. und das 52. Altersjahr vollenden; e) 31 Tage in den Jahren, in denen sie das 53. und das 54. Altersjahr vollenden; f) 32 Tage in den Jahren, in denen sie das 55. und das 56. Altersjahr vollenden; g) 33 Tage in den Jahren, in denen sie das 57. und das 58. Altersjahr vollenden; h) 34 Tage in den Jahren, in denen sie das 59. und das 60. Altersjahr vollenden; i) 35 Tage in den Jahren, in denen sie das 61. und das 62. Altersjahr vollenden; k) 36 Tage in den Jahren, in denen sie das 63. und das 64. Altersjahr vollenden; l) 37 Tage im Jahr, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. 3 Entsteht oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Kalenderjahr, so besteht ein anteilsmässiger Ferienanspruch. 4 Ändert sich der Beschäftigungsgrad während dem Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch neu berechnet. - - -

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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