Stipendienverordnung
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Change 1
Art. 6 Ausbildung.*
f) Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit7 1 Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich nach den Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Intensität der Ausbildung.* 2 …* Art. 7 g) Verlust 1 Die Beitragsberechtigung geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren.* 2 Die Beitragsberechtigung verliert, wer ein zweites Mal die Ausbildung wechselt oder von der Ausbildungsstätte weggewiesen wird. Wurde die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, können ausnahmsweise weitere Beiträge gewährt werden.* 5 Art. 4 StipG, sGS 211.5. 6 Art. 10 Abs. 1 StipG, sGS 211.5. 7 Art. 10 Abs. 2 StipG, sGS 211.5. Art. 8* Stipendienrechtlicher Wohnsitz8 1 Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. 2 Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind. 2. Stipendien (1.2.) Art. 9 Zweitausbildung und Weiterbildungen9 1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden: a) wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten; b) wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt; c) bei einer unverschuldeten Notlage. Art. 10 Altersbegrenzung10 1 Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer. 3. Studiendarlehen (1.3.) Art. 11 Erstausbildung a) Grundsätze11 1 An die Erstausbildung können an volljährige Personen Studiendarlehen gewährt werden, wenn:* a) die gesuchstellende Person auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann; b) wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anfallen;
Art. 6 Ausbildung.*
f) Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit7 1 Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich nach den Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Intensität der Ausbildung.* 2 …* Art. 7 g) Verlust 1 Die Beitragsberechtigung geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren.* 2 Die Beitragsberechtigung verliert, wer ein zweites Mal die Ausbildung wechselt oder von der Ausbildungsstätte weggewiesen wird. Wurde die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, können ausnahmsweise weitere Beiträge gewährt werden.* 5 Art. 4 StipG, sGS 211.5. 6 Art. 10 Abs. 1 StipG, sGS 211.5. 7 Art. 10 Abs. 2 StipG, sGS 211.5. Art. 8* Stipendienrechtlicher Wohnsitz8 1 Gesuchstellende Personen ohne Eltern haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn hier die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. 2 Anerkannte Flüchtlinge, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind. 2. Stipendien (1.2.) Art. 9 Zweitausbildung und Weiterbildungen9 1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden: a) wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten; b) wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt; c) bei einer unverschuldeten Notlage. Art. 10 Altersbegrenzung10 1 Stipendien werden gewährt, wenn die Zeit zwischen dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und der Berechtigung auf Altersleistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wenigstens dreimal länger ist als die ordentliche Ausbildungsdauer. 3. Studiendarlehen (1.3.) Art. 11 Erstausbildung a) Grundsätze11 1 An die Erstausbildung können an volljährige Personen Studiendarlehen gewährt werden, wenn:* a) die gesuchstellende Person auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann; b) wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anfallen;
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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