Stipendienverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 sexies
StipG, sGS 211.5. 9 Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5. 10 Art. 10 StipG, sGS 211.5. 11 Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5. c) wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien mehr gewährt werden. Art. 12* … Art. 13* … Art. 14 Altersbegrenzung 1 Studiendarlehen werden gewährt, wenn die Ausbildung vor Erreichen des 48. Altersjahrs abgeschlossen werden kann. II. Bemessung12 (2.) 1. Gemeinsame Bestimmungen (2.1.) Art. 15 Ausbildungskosten a) Schul- oder Studiengelder 1 Als Schul- oder Studiengelder werden je Jahr höchstens Fr. 6500.– angerechnet.* Art. 16 b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten 1 Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden:* a)* je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.– angerechnet; b)* im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.– für einen Computer angerechnet. 2 Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet. Art. 17 c) Reisespesen 1 Reisespesen zum Ausbildungsort werden angerechnet, soweit sie ausbildungsbedingt sind. 2 Angerechnet werden die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für das öffentliche Verkehrsmittel.
Art. 6 sexies
StipG, sGS 211.5. 9 Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5. 10 Art. 10 StipG, sGS 211.5. 11 Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz StipG, sGS 211.5. c) wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien mehr gewährt werden. Art. 12* … Art. 13* … Art. 14 Altersbegrenzung 1 Studiendarlehen werden gewährt, wenn die Ausbildung vor Erreichen des 48. Altersjahrs abgeschlossen werden kann. II. Bemessung12 (2.) 1. Gemeinsame Bestimmungen (2.1.) Art. 15 Ausbildungskosten a) Schul- oder Studiengelder 1 Als Schul- oder Studiengelder werden je Jahr höchstens Fr. 6500.– angerechnet.* Art. 16 b) Material, Lehrmittel und Nebenkosten 1 Als Kosten für Material und Lehrmittel, das für die Ausbildung notwendig ist, und als Nebenkosten werden:* a)* je Jahr in der Regel höchstens Fr. 2'000.– angerechnet; b)* im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Sekundärstufe II und im ersten Jahr der ersten Ausbildung auf der Tertiärstufe zusätzlich je Fr. 1'000.– für einen Computer angerechnet. 2 Kosten für Material und Lehrmittel, das der gesuchstellenden Person auch nach Abschluss der Ausbildung dient, werden nach Massgabe der üblichen Amortisationsgrundsätze angerechnet. Art. 17 c) Reisespesen 1 Reisespesen zum Ausbildungsort werden angerechnet, soweit sie ausbildungsbedingt sind. 2 Angerechnet werden die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für das öffentliche Verkehrsmittel.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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