Taxigesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20 VI. Gebühren
Gebühren 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Erteilung, Übertragung, Änderung und den Entzug der Betriebsbewilligung bis Fr. 500.–; b) pro Taxifahrzeug eine jährliche Grundgebühr inkl. Vorführung bis Fr. 400.–; c) für Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 800.–; d) zum Erwerb des Taxiausweises bis Fr. 400.–; 2 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. 3 Bei Taxifahrzeugen mit einer behindertengerechten Ausrüstung ist die jährliche Grundgebühr um mindestens Fr. 100.– pro Taxifahrzeug zu reduzieren. 4 Für emissionsarme Taxifahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird die jährliche Grundgebühr um 60 bis 80 Prozent ermässigt. Die Reduktion der Gebühr erfolgt im gleichen Umfang, wie dies die jeweils geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Ermässigung der Verkehrssteuer festlegen.1 1 Art. 13 Abs. 2 und 3 EGzSVG, BR 870.100; Art. 15 RVVzEGzSVG, BR 870.110 429 $$$ 6 1.1.2011
Art. 20 VI. Gebühren
Gebühren 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Erteilung, Übertragung, Änderung und den Entzug der Betriebsbewilligung bis Fr. 500.–; b) pro Taxifahrzeug eine jährliche Grundgebühr inkl. Vorführung bis Fr. 400.–; c) für Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 800.–; d) zum Erwerb des Taxiausweises bis Fr. 400.–; 2 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. 3 Bei Taxifahrzeugen mit einer behindertengerechten Ausrüstung ist die jährliche Grundgebühr um mindestens Fr. 100.– pro Taxifahrzeug zu reduzieren. 4 Für emissionsarme Taxifahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird die jährliche Grundgebühr um 60 bis 80 Prozent ermässigt. Die Reduktion der Gebühr erfolgt im gleichen Umfang, wie dies die jeweils geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Ermässigung der Verkehrssteuer festlegen.1 1 Art. 13 Abs. 2 und 3 EGzSVG, BR 870.100; Art. 15 RVVzEGzSVG, BR 870.110 429 $$$ 6 1.1.2011
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.