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Leistungsvereinbarung mit der Stiftung Rütimattli über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung

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1 provision

Art. 2der

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung und sind den IVSE Bereichen A, B und D zugeordnet. Qualitätssicherung 3 Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20) 413.111 Die Qualität der vereinbarten Leistungen wird durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der qualitativen Anforderungen gemäss IFEG, gemäss IVSE-Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen sowie gemäss Interkantonaler Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen Bereich gewährleistet. Die Stiftung Rütimattli führt ein Qualitätsmanagement (INSOS Q: 2017 ISO 9001:2015). Zwischen den Parteien konkret vereinbarte Ziele und Indikatoren werden in den Leistungsbeschreibungen festgelegt. Bei der Aufnahme von sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen und betreuungsbedürftigen Erwachsenen wird auf die Einhaltung der in den Leistungsbeschreibungen definierten Zielgruppen geachtet. 3 Buchführung Kostenrechnung und Kontenrahmen Die Stiftung Rütimattli führt für die Leistungsangebote gemäss Leistungsbeschreibungen je separate Kostenstellenrechnungen nach den Richtlinien der IVSE, sowie nach den Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden. Rechnungslegung Die Rechnungslegung erfolgt nach den Standards von Swiss GAAP FER. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Revisionsstelle Die Buchführung und Jahresrechnung wird durch die vom Stiftungsrat gemäss Art. 83b ZGB bezeichnete Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat über die Ergebnisse der Revision, die Einhaltung der IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung sowie die Einhaltung von Ziffer 3 bis 5 dieser Leistungsvereinbarung Bericht. Aufbewahrungspflicht Für die Aufbewahrung der Jahresrechnungen, der Berichte der Revisionsstelle sowie der Kostenrechnungen und übrigen Betriebsunterlagen gelten die Fristen gemäss Obligationenrecht. 4 Betriebsrechnung Grundsätze Die Stiftung Rütimattli deckt ihre Betriebskosten durch Leistungspauschalen, Selbstbehalte, allfällige Hilflosen-Entschädigungen, individuelle Nebenleistungen und soweit möglich durch Eigenleistungen. Ausserkantonale Behörden gelten die bezogenen Leistungen gemäss den Bestimmungen der IVSE ab. Soweit diese Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes regelt, gelten für die Ermittlung des anrechenbaren Betriebsaufwandes und Betriebsertrags die IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (LA- KORE), sowie die Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden. Zusätzliche Leistungsangebote müssen in der Jahresrechnung (Bilanz/Erfolgsrechnung) separat ausgewiesen werden. Besoldungen Die Stiftung Rütimattli orientiert sich bei der Gewährung des Teuerungsausgleichs am jeweiligen Teuerungsausgleich für das Personal der Staatsverwaltung. Investitionen Als Investitionen werden die Ersatz- oder Neuanschaffungen von Sachanlagen (immobile und mobile Sachanlagen, Maschinen und Fahrzeuge, Informatik- und Kommunikationssysteme) bezeichnet. Folgekosten aus betriebsnotwendigen Investitionen wie Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Unterhalt, können der Betriebsrechnung belastet werden. Investitionen über Fr. 500 000.– sind (gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung; GDB 410.15) vom Regierungsrat vorgängig zu genehmigen. Massgebend ist jeweils der Gesamtbetrag der Einzelinvestition. Investitionen, die aus Spenden finanziert werden, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht. Sie sind in der Jahresrechnung separat auszuweisen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; GDB 975.61), das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz; GDB 975.6) und die Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (GDB 975.611) zu beachten. Spenden Spenden, mit und ohne Zweckbestimmung, können als Einlage in das freie oder gebundene Spendenfondskapital übertragen werden. Über die Verwendung der Spenden entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen seines Spendenreglements. Rücklagen aus Gewinn für Deckung von Verlusten (Schwankungsfonds) Die Stiftung Rütimattli bucht einen resultierenden Gewinn pro Bereich (A/D und B) als Rücklage. Der bisherige Schwankungsfonds wird per 1. Januar 2022 auf diese zwei Bereiche aufgeteilt. Die Rücklage ist zur Deckung von Verlusten zu verwenden; Verluste sind pro Bereich (A/D und B) auf die neue Rechnung vorzutragen. Das zweckgebundene Rücklagenkonto darf 20 Prozent des durchschnittlichen anrechenbaren IVSE-Nettoaufwandes pro Bereich der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Beträge, welche diese Limite übersteigen, müssen dem Kanton und den Einwohnergemeinden anteilmässig im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren durchschnittlich geleisteten Beiträge zurückerstattet werden. Die Rückerstattung an den Kanton und die Einwohnergemeinden wird vollzogen, wenn der Rückerstattungsbetrag insgesamt Fr. 50‘000.– übersteigt. Im Falle der Auflösung des Auftragsverhältnisses fällt der Saldo des zweckgebundenen Rücklagenkontos dem Kanton und den Einwohnergemeinden anteilmässig im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren durchschnittlich geleisteten Beiträge zu. Die Neubewertungsreserven werden im Eigenkapital als separate Position ausgewiesen. Die Abschreibungen auf den Aufwertungsgewinnen werden der Erfolgsrechnung belastet und mindern nicht das Fondskapital Rücklagen (Schwankungsfond), sondern die Neubewertungsreserven. Die ordentlichen Abschreibungen dürfen nur auf den ursprünglichen Buchwerten erfolgen 5 Finanzierung mit Leistungspauschalen Grundsätze Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungseinheit abgegolten, welche jährlich im Voraus zwischen den Vereinbarungsparteien festgelegt wird. Die Leistungspauschalen werden jährlich ausgehandelt und in einer Budgetvereinbarung festgelegt. Die Grundlage für die Festlegung der Leistungspauschale pro Leistungseinheit bilden der Nettoaufwand sowie die Auslastung der beiden letzten abgeschlossenen Betriebsjahre und des laufenden Budgetjahres. Haben sich die Struktur und das Angebot der Stiftung Rütimattli wesentlich verändert oder haben unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Faktoren zu einem massiven strukturellen Defizit geführt, regelt der Regierungsrat im Sinne einer Ausnahme die Festlegung der Leistungspauschalen für das Folgejahr oder die Folgejahre. Quersubventionierungen nicht vereinbarter Leistungsangebote sind untersagt. Die Leistungspauschalen werden vom Kanton und den Einwohnergemeinden gemäss Art. 6 der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung abgegolten. Berechnung Die Leistungspauschale entspricht dem Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit. Der Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit berechnet sich aus dem anrechenbaren (IVSE-Nettoaufwand) Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag, geteilt durch das Gesamttotal der Verrechnungseinheiten pro Betriebsjahr. 413.111 Verrechnungseinheiten sind insbesondere Monate, Kalender- oder Aufenthaltstage oder Stunden, Lektionen oder Pauschalen (im Bereich integrative Sonderschulung und im Bereich der Heilpädagogischen Früherziehung). Beim Leistungsangebot Wohnen für Erwachsene gewährt die Stiftung Rütimattli für angekündigte Abwesenheitstage eine Reduktion des Selbstbehalts gemäss Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung. Die Höhe der Reduktion und die Anzahl der angekündigten Abwesenheitstage wird in der Budgetvereinbarung festgehalten Abrechnung Die Stiftung Rütimattli rechnet die Leistungen regelmässig mit dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den ausserkantonalen Behörden ab. 6 Budget, Investitionsplanung und Leistungspauschalen Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen zuhanden des Regierungsrats jeweils jährlich bis am 15. Juni folgende Unterlagen für die Kenntnisnahme des Budgets und der Investitionsplanung und für den Abschluss der Budgetvereinbarung für das Folgejahr ein: a. konsolidiertes Budget b. Budgetkostenträgerrechnung c. Stellenetat d. Finanz- und Investitionsplanung e. Investitionsbudget f. Betriebsabrechnungsbogen (BAB) mit den Budgetzahlen Die Vereinbarungsparteien schliessen gestützt auf die Budgetunterlagen jeweils bis 31. Oktober eine Budgetvereinbarung mit den Leistungspauschalen, im Bereich B pro IBB-Stufe, für das Folgejahr ab. Der Abschluss der Budgetvereinbarung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Staatsvoranschlags durch den Kantonsrat. Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen und den Einwohnergemeinden jeweils bis 15. Juni ein Grundlagenpapier für die Budgetierung ihrer Beiträge für das Folgejahr ein. 7 Jahresrechnung, Berichterstattung und Controlling 7.1 Jahresrechnung Die Stiftung Rütimattli reicht den beiden zuständigen Departementen zuhanden des Regierungsrats jeweils jährlich bis am 15. Juni folgende Unterlagen für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung ein: a. Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung, samt Anhängen; b. Revisionsbericht und Genehmigungsbeschluss des Stiftungsrates zur Jahresrechnung; c. Bericht zur Jahresrechnung mit Begründung von Abweichungen zum Budget ≥ 25‘000.–; d. Kostenträgerrechnung. e. Betriebsabrechnungsbogen (BAB) mit den Zahlen der Jahresrechnung. 7.2 Berichterstattung und Controlling Die Stiftung Rütimattli erstellt einen jährlichen Bericht zuhanden der beiden zuständigen Departemente, in welchem sie über die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und der jährlichen Budgetvereinbarung Rechenschaft ablegt. Dazu reicht sie folgende Unterlagen ein: a. Jahresbericht b. Managementreview (INSOS Q: 2017 ISO 9001:2015) Im Rahmen der kantonalen Aufsicht und des Controllings kann das jeweils zuständige Amt die Einhaltung der Leistungsvereinbarung vor Ort überprüfen. Den befugten Mitarbeitenden des Kantons wird dafür nach Voranmeldung der Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Institution gewährt und Auskunft über alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Leistungsvereinbarung sowie Einsicht in alle relevanten Akten gewährt. In der Regel führt das zuständige Amt mit der Geschäftsleitung einmal jährlich ein Finanz- und Qualitätscontrolling- Gespräch. Bei Bedarf können auf beidseitigen Wunsch zusätzliche Gespräche angemeldet werden. Inhalt des Gesprächs sind neben dem Budget und der Jahresrechnung die ermittelten Kennzahlen, ein Soll-Ist Vergleich der Leistungen, allfällige Massnahmen und die Vereinbarung der Leistungen für das kommende Jahr. Das Gespräch zur Angebots- und Qualitätsauswertung beinhaltet die Überprüfung der vereinbarten Nachweisdokumente und Diskussion der erhobenen Daten, der aktuellen und einrichtungsspezifischen Themen betreffend Leistungen und Ressourcen, Planung allfälliger Massnahmen und Festlegung der künftigen Sollwerte und Kennzahlen. Allfällige Auditberichte und ausgewiesene weitere Berichte zur Qualitätssicherung werden nach Bedarf in die Diskussion einbezogen. Einblick in weitere Prozesse der Stiftung Rütimattli bleiben dem zuständigen Amt vorbehalten. Mindestens alle zwei Jahre prüft das Kantonale Sozialamt gemäss Art. 19 der eidg. Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338; PAVO) einzelne Bereiche gemäss den Leistungsbeschreibungen. 8 Salvatorische Klausel Ist eine Bestimmung dieser Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies die Rechtswirksamkeit der gesamten Leistungsvereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu verstehen, dass der mit ihr angestrebte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. 9 Grundsatz der Kooperation Die Parteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dieser Leistungsvereinbarung nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen. Vor der Beschreitung des Rechtswegs sind insbesondere Begutachtungs-, Mediations- respektive andere der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten dienende Verfahren zu erwägen. 10 Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen Wenn veränderte finanzpolitische Rahmenbedingungen ein Spar- oder Entlastungsprogramm oder Sanierungsmassnahmen zur Folge haben, kann jede Partei verlangen, dass die Leistungsbeschreibungen und die Leistungsvereinbarung neu ausgehandelt werden. Die Parteien legen dabei namentlich fest, auf welche Leistungen verzichtet wird. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Vereinbarungsdauer und Kündigung Diese Leistungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende Juli (Angebote im heilpädagogischen Schulbereich) bzw. auf Ende Dezember (übrige Angebote) gekündigt werden. 11.2 Änderungen der Leistungsvereinbarung Änderungen dieser Leistungsvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. 11.3 Änderungen der Leistungsbeschreibungen Die Leistungsbeschreibungen können im gegenseitigen Einvernehmen unabhängig von einer Änderung der Leistungsvereinbarung jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden. 11.4 Aufhebung Die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der Stiftung Rütimattli über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung vom 14. Dezember 20104 wird mit Inkrafttreten dieser Leistungsvereinbarung aufgehoben. 4 OGS 2011, 1 413.111 11.5 Inkrafttreten Diese Leistungsvereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung durch den Regierungsrat und den Stiftungsrat der Stiftung Rütimattli auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Die Regelungen gemäss Ziffer 6 und 7 dieser Leistungsvereinbarung treten auf den 1. Juni 2021 in Kraft.

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