Propose a change

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen betreffend die Durchführung des schweizerisch-litauischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens. 2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen. 3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beiderseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus. 4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projektabkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung. 5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht Litauens mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an. Unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 2007, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Micheline Calmy-Rey Doris Leuthard Für die Regierung der Republik Litauen: Rimantas Šadžius

Your change, as a redline

Art. 11 Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens. 2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen. 3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beiderseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus. 4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projektabkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung. 5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schlussbericht Litauens mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an. Unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 2007, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Micheline Calmy-Rey Doris Leuthard Für die Regierung der Republik Litauen: Rimantas Šadžius

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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