Propose a change

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen betreffend die Durchführung des schweizerisch-litauischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Verwendung des Beitrags

1. Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet und kann in folgender Form zugesprochen werden: a) Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapitalbeteiligungen, Darlehen und technische Hilfe; b) Globalzuschüsse; c) Projektvorbereitungsfazilität; d) Fonds für technische Hilfe; e) Stipendien. 2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind. 3. 5 % des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen. 4. Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und Projekte für technische Hilfe, von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte sowie Finanzhilfe zugunsten des Privatsektors (Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen) können zu 100 % aus dem Beitrag finanziert werden. 5. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der litauischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens. Personalkosten von nichtstaatlichen Organisationen sind zuschussfähig, wenn sie die Durchführung des durch den Schweizer Beitrag unterstützten spezifischen Projekts betreffen. Die laufenden Kosten (einschliesslich der damit verbundenen Stammpersonalkosten) für die reguläre Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen sind nicht zuschussfähig.

Your change, as a redline

Art. 5 Verwendung des Beitrags

1. Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet und kann in folgender Form zugesprochen werden: a) Finanzhilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapitalbeteiligungen, Darlehen und technische Hilfe; b) Globalzuschüsse; c) Projektvorbereitungsfazilität; d) Fonds für technische Hilfe; e) Stipendien. 2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind. 3. 5 % des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen. 4. Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und Projekte für technische Hilfe, von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte sowie Finanzhilfe zugunsten des Privatsektors (Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen) können zu 100 % aus dem Beitrag finanziert werden. 5. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuldzinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der litauischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens. Personalkosten von nichtstaatlichen Organisationen sind zuschussfähig, wenn sie die Durchführung des durch den Schweizer Beitrag unterstützten spezifischen Projekts betreffen. Die laufenden Kosten (einschliesslich der damit verbundenen Stammpersonalkosten) für die reguläre Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen sind nicht zuschussfähig.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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