Propose a change

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen betreffend die Durchführung des schweizerisch-litauischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Koordination und Verfahren

1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen. 2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen. 3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden. 4. Litauen ist verantwortlich für die Unterbreitung von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann Litauen Vorschläge zur Finanzierung von Projekten vorlegen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnationalen Institutionen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für Globalzuschüsse, die Projektvorbereitungsfazilitäten, den Fonds für technische Hilfe und den Stipendienfonds in Anhang 3. 5. Alle Projekte müssen von Litauen unterstützt und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch-litauischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Litauen liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate. 6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Litauen ein separates Schatzamt-Bankkonto bei der Nationalbank von Litauen, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden. 7. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt. In der AS nicht publiziert.

Your change, as a redline

Art. 6 Koordination und Verfahren

1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen. 2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen. 3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden. 4. Litauen ist verantwortlich für die Unterbreitung von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann Litauen Vorschläge zur Finanzierung von Projekten vorlegen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnationalen Institutionen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für Globalzuschüsse, die Projektvorbereitungsfazilitäten, den Fonds für technische Hilfe und den Stipendienfonds in Anhang 3. 5. Alle Projekte müssen von Litauen unterstützt und von der Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch-litauischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Litauen liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate. 6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Litauen ein separates Schatzamt-Bankkonto bei der Nationalbank von Litauen, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden. 7. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt. In der AS nicht publiziert.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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