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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

Confederation · 748.112.11 · ordinance

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenpflicht
  4. Art. 4 Gebührenfreiheit
  5. Art. 5 Gebührenbemessung
  6. Art. 6 Zuschlag
  7. Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung
  8. Art. 8 Indexierung
  9. Art. 9 Auslagen
  10. Art. 10 Voranschlag
  11. Art. 11 Auskünfte
  12. Art. 12 Stellungnahmen
  13. Art. 13 Gebührenverfügung
  14. Art. 14 Musterzulassungen
  15. Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
  16. Art. 16 Luftfahrzeugregister
  17. Art. 17 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung
  18. Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb
  19. Art. 19 Instandhaltungsbetriebe
  20. Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
  21. Art. 21 Eintragung
  22. Art. 21a Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation
  23. Art. 22 Eigentumsübergang
  24. Art. 23 Streichung
  25. Art. 24 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten
  26. Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten
  27. Art. 26 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten
  28. Art. 27 Übrige Eintragungen
  29. Art. 28 Auszüge und Bescheinigungen
  30. Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals
  31. Art. 29a Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin
  32. Art. 29b Firmeneigene Prüfungsorganisation
  33. Art. 29c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren
  34. Art. 29d Einschränkung, Suspendierung oder Entzug
  35. Art. 29e Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland
  36. Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
  37. Art. 31 Besatzungsausweis
  38. Art. 32 Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal
  39. Art. 33 Ausweise für freigabeberechtigtes Personal
  40. Art. 34 Ausweise für Flugsicherungspersonal
  41. Art. 35 Kursteilnahmegebühr
  42. Art. 36 Sonstige Prüfungen und Ausweise
  43. Art. 36a Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen
  44. Art. 37 Öffentliche Flugveranstaltungen
  45. Art. 38 Luftpolizeiliche Bewilligungen
  46. Art. 39 Geltungsbereich
  47. Art. 40 Gewerbsmässiger Personen- und Gütertransport (CAT)
  48. Art. 41 Streckenkonzession
  49. Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC)
  50. Art. 43 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO)
  51. Art. 44 Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)
  52. Art. 44a
  53. Art. 45
  54. Art. 46 Für Flugpersonal
  55. Art. 47 Für Instandhaltungspersonal
  56. Art. 48 Begriff
  57. Art. 49 Gebühren für die Anlagen
  58. Art. 50 Vorprüfung
  59. Art. 51 Aufsicht
  60. Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
  61. Art. 53 Übergangsbestimmung
  62. Art. 53a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
  63. Art. 54 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 35 Kursteilnahmegebühr

1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben. 2 Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.

Art. 36 Sonstige Prüfungen und Ausweise

Für sonstige Prüfungen und Ausweise werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

Art. 36a Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen

Für die Registrierung und den Kompetenznachweis von Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstregistrierung inkl. Training und Prüfung 30.– b. für die Verlängerung inkl. Training und Prüfung 20.– c. für die Registrierung ohne Training und Prüfung (Modellflug) 10.– Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 37 Öffentliche Flugveranstaltungen

1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 400 Franken zu bezahlen. 2 Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 40 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 38 Luftpolizeiliche Bewilligungen

1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 und 18 Abs. 1 Bst. b der V vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand 50.– bis 5 000.– b. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter mit Luftfahrzeugen (Art. 14 Abs. 3 LFG) 300.– c. Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen oder Stoffen aus Luftfahrzeugen (Art. 9 Abs. 1 der V vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VRV-L]) 300.– d. Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen von Flugkörpern (Art. 23 Abs. 3 LFV) 400.– e. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflughöhe (Art. 28 Abs. 2 Bst. f VRV-L) 1. für gewerbsmässige Flüge 400.– 2. für nichtgewerbsmässige Flüge 250.– f. Bewilligung für Aussenlandungen 1. mit Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen sowie motorisierten Luftfahrzeugen, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 [AuLaV]) 500.– 2. auf öffentlichen Gewässern (Art. 6 Abs. 2 AuLaV) 500.– 3. oberhalb von 2000 m über Meer für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen (Art. 36 AuLaV) 0.– g. Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer ausserhalb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 26 AuLaV) 180.– h. Bewilligung für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, Art. 29 und Art. 39 Abs. 4 AuLaV) 180.– [tab] [tab] i. Bewilligung für Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den zeitlichen und räumlichen Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 AuLaV (Art. 10 Abs. 1 AuLaV) 180.– j. Bewilligung für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 AuLaV (Art. 28 Abs. 1 AuLaV) 180.– k. Ausnahmebewilligung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Art. 2b Abs. 3 LFV) 300.– l. Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG) 1. Bewilligungsdauer bis zu einer Woche pro Kalenderjahr 100.– bis 250.– 2. Bewilligungsdauer ab einer Woche pro Kalenderjahr 200.– bis 500.–. 2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen. SR 748.941 SR 748.0 SR 748.121.11 SR 748.01 SR 748.132.3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 39 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für: a. den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT); b. den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC); c. den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO); d. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).

Art. 40 Gewerbsmässiger Personen- und Gütertransport (CAT)

1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), eine Betriebsbewilligung oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Fr. Maximalgebühr Fr. a. für die Erteilung 500.– 250 000.– b. für die Änderung oder Erneuerung, die Einschränkung oder den Entzug 100.– 250 000.– 2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 41 Streckenkonzession

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.

Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC)

1 Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.– b. für die Änderung 100.– 2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 43 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO)

1 Für eine Bewilligung, Bestätigung oder andere betriebliche Prüfung für nicht gewerbsmässige Operationen mit technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 44 Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)

1 Für eine Deklaration für einen spezialisierten Flugbetrieb (SPO) werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. für die Erstbestätigung 150.– b. für die Änderung 100.– 2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 44a

1 Für die Zertifizierung eines Anbieters von U-Space-Diensten und von Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Fr. Maximalgebühr Fr. a. für die Erteilung 10 000.– 170 000.– b. für die Änderung, Einschränkung, Suspendierung oder den Entzug 100.– 50 000.– c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 500.– 50 000.– 2 Für die Registrierung von Anbietern von U-Space-Diensten und von einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

Art. 45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 46 Für Flugpersonal

1 Für die Zertifizierung oder Bewilligung von Ausbildungsbetrieben oder synthetischen Ausbildungsgeräten oder -systemen für Flugpersonal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Fr. Maximalgebühr Fr. a. für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung 600.– 250 000.– b. für die Genehmigung jeder Änderung, die Einschränkung oder den Entzug 200.– 250 000.– c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 300.– 20 000.– 1bis Für wiederkehrende Überprüfungen im Bereich Aufsicht über Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräte (FNPT) wird eine Gebühr von 1500 Franken pro Überprüfung erhoben. 2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. 3 Für übermässigen Aufwand bei wiederkehrenden Überprüfungen im Bereich Aufsicht über FNPT wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 47 Für Instandhaltungspersonal

1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Fr. Maximalgebühr Fr. a. für die Erteilung 1000.– 100 000.– b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 100 000.– [tab] c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.– 2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen. 3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für: a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen; b. die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 48 Begriff

Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen: a. Flughäfen; b. Flugfelder; c. Hubschrauber-Flugfelder; d. Militärflugplätze, soweit diese für eine zivile Mitbenützung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) offen stehen; e. Flugsicherungsanlagen. SR 748.131.1

Art. 49 Gebühren für die Anlagen

1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr Fr. Maximalgebühr Fr. a. für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebskonzession 500.– 200 000.– b. für die Erteilung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebsbewilligung 500.– 100 000.– c. für die Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements 500.– 200 000.– d. für die Plangenehmigung 500.– 200 000.– e. für die Erstellung eines Lärmbelastungskatasters 250.– 150 000.– f. für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien 200.– 50 000.– g. für die Pläne der Sicherheitszone 200.– 50 000.– h. für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 28 VIL unterstehen 200.– 10 000.– 2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen. SR 748.131.1

Art. 50 Vorprüfung

1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 51 Aufsicht

Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird aufgehoben. [AS 1989 2216; 1993 2749; 1995 5219; 1997 2779 Ziff. II 53; 2003 1195; 2005 2695 Ziff. II 5]

Art. 53 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 53a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Oktober 2015 angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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