Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 1.7 Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei ihren Verwaltungsverfahren zur Anwendung ihrer Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheide oder allgemein anwendbaren Verwaltungsanordnungen auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei in einem bestimmten Fall:
a) angestrebt wird, Personen, die von einem Verfahren direkt betroffen sind, entsprechend den innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Mitteilung zu machen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einschliesslich einer Beschreibung der Verfahrensart, einer Stellungnahme der Rechtsinstanz, von der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Beschreibung der Streitfragen;
b) der Person gemäss Bst. a angemessene Gelegenheit gegeben wird, vor einer abschliessenden Verwaltungsmassnahme Sachverhalte und Beweisgründe zur Stützung ihrer Position vorzubringen, sofern die Zeit, die Verfahrensart und das öffentliche Interesse dies erlauben; und
c) im Einklang mit ihrem Recht verfahren wird.
4) Jede Vertragspartei begründet oder unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren zwecks umgehender Überprüfung von rechtskräftigen Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit Inhalten, die von diesem Abkommen erfasst werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gerichte nichtdiskriminierende und unparteiische Berufungs- oder Überprüfungsverfahren durchführen, dass sie unparteiisch und unabhängig von der Stelle oder Behörde sind, die für die administrative Durchsetzung zuständig sind, und dass sie kein wesentliches Interesse am Ausgang des Falls haben.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verfahrensparteien bei den Gerichts- oder sonstigen Verfahren gemäss Abs. 4 hinreichend Gelegenheit zur Stützung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Positionen erhalten.
6) Nichts in diesem Abkommen erfordert, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt, deren Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder rechtmässige Handelsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.
7) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und Bestimmungen zur Transparenz in anderen Teilen dieses Abkommens sind die Letzteren im Umfang der Unvereinbarkeit massgebend.
Kapitel 2
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Art. 1.7 Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass bei ihren Verwaltungsverfahren zur Anwendung ihrer Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheide oder allgemein anwendbaren Verwaltungsanordnungen auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei in einem bestimmten Fall:
a) angestrebt wird, Personen, die von einem Verfahren direkt betroffen sind, entsprechend den innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Mitteilung zu machen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einschliesslich einer Beschreibung der Verfahrensart, einer Stellungnahme der Rechtsinstanz, von der das Verfahren eingeleitet wird, und einer allgemeinen Beschreibung der Streitfragen;
b) der Person gemäss Bst. a angemessene Gelegenheit gegeben wird, vor einer abschliessenden Verwaltungsmassnahme Sachverhalte und Beweisgründe zur Stützung ihrer Position vorzubringen, sofern die Zeit, die Verfahrensart und das öffentliche Interesse dies erlauben; und
c) im Einklang mit ihrem Recht verfahren wird.
4) Jede Vertragspartei begründet oder unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren zwecks umgehender Überprüfung von rechtskräftigen Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit Inhalten, die von diesem Abkommen erfasst werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gerichte nichtdiskriminierende und unparteiische Berufungs- oder Überprüfungsverfahren durchführen, dass sie unparteiisch und unabhängig von der Stelle oder Behörde sind, die für die administrative Durchsetzung zuständig sind, und dass sie kein wesentliches Interesse am Ausgang des Falls haben.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verfahrensparteien bei den Gerichts- oder sonstigen Verfahren gemäss Abs. 4 hinreichend Gelegenheit zur Stützung oder Verteidigung ihrer jeweiligen Positionen erhalten.
6) Nichts in diesem Abkommen erfordert, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt, deren Offenlegung die Rechtsdurchsetzung behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder rechtmässige Handelsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.
7) Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und Bestimmungen zur Transparenz in anderen Teilen dieses Abkommens sind die Letzteren im Umfang der Unvereinbarkeit massgebend.
Kapitel 2
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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