Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 3.1 Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
a) Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; und
b) audiovisuelle Dienstleistungen.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Auftragsvergabe einer Vertragspartei.
3) Mit Ausnahme von Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) findet dieses Kapitel keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
4) Dieses Kapitel findet weder Anwendung auf Massnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben, noch auf Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
5) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen, mit Ausnahme von:
a) Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen an einem ausser Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste ("Line Maintenance");
b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
d) speziellen Luftverkehrsdienstleistungen;
e) Flughafenbetriebsleistungen; und
f) Bodenabfertigungsdienstleistungen.
7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen, zu dessen Vertragsparteien das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten gehören, ist bei der Feststellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zu den Vertragsparteien dieses Luftverkehrsabkommens gehören, das Luftverkehrsabkommen massgebend.
8) Haben das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten diesem Abkommen und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen zufolge dieselben Pflichten, so dürfen diese Vertragsparteien die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens erst geltend machen, nachdem die Streitbeilegungsverfahren im anderen Abkommen ausgeschöpft sind.
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Art. 3.1 Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
a) Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; und
b) audiovisuelle Dienstleistungen.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Auftragsvergabe einer Vertragspartei.
3) Mit Ausnahme von Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) findet dieses Kapitel keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse, die von den Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.
4) Dieses Kapitel findet weder Anwendung auf Massnahmen, die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben, noch auf Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
5) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
6) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen, mit Ausnahme von:
a) Luftfahrzeugreparatur- oder -wartungsdienstleistungen an einem ausser Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste ("Line Maintenance");
b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
d) speziellen Luftverkehrsdienstleistungen;
e) Flughafenbetriebsleistungen; und
f) Bodenabfertigungsdienstleistungen.
7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen, zu dessen Vertragsparteien das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten gehören, ist bei der Feststellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die zu den Vertragsparteien dieses Luftverkehrsabkommens gehören, das Luftverkehrsabkommen massgebend.
8) Haben das Vereinigte Königreich und ein oder mehrere EWR-EFTA-Staaten diesem Abkommen und einem bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Luftverkehrsabkommen zufolge dieselben Pflichten, so dürfen diese Vertragsparteien die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens erst geltend machen, nachdem die Streitbeilegungsverfahren im anderen Abkommen ausgeschöpft sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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