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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.10 Leistungsanforderungen

1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Staatsgebiet wird eine Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen in Bezug auf: a) die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen; b) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung; c) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei; d) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; e) die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; f) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe; g) den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine Person in dieser Vertragspartei; h) die Ansiedlung des regionalen oder weltweiten Hauptsitzes eines Unternehmens in dieser Vertragspartei; i) die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen; j) das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in dieser Vertragspartei; k) die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur von der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf; l) die Festlegung: i) eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau; oder ii) einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags, in Bezug auf einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder in Bezug auf einen künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger in der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung aussergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt. 2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird: a) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung; b) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei; c) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; d) die Beschränkung der Verkäufe der von diesem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder e) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. 3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei an der Durchsetzung einer freiwilligen Zusage einer Person in Bezug auf eine Übernahme oder Fusion hindert. 4) Abs. 2 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in der Vertragspartei eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben. 5) Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen. 6) Abs. 1 Bst. g und l gelten nicht, sofern: a) ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt; oder b) eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums gemäss Art. 31 oder 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Massnahmen einführt oder aufrechterhält, welche die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen. 7) Abs. 1 Bst. l findet keine Anwendung, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei sorgt. 8) Abs. 2 Bst. a und b finden keine Anwendung auf Anforderungen, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen. 9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäss dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die in Anhang 1A zum WTO-Übereinkommen dargelegt werden. 10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Durchsetzung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage zwischen privaten Parteien nicht ausschliesst, wenn eine Vertragspartei die Anforderung, Verpflichtung oder Zusage nicht auferlegt hat.

Your change, as a redline

Art. 3.10 Leistungsanforderungen

1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Staatsgebiet wird eine Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen in Bezug auf: a) die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen; b) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung; c) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei; d) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; e) die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; f) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe; g) den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine Person in dieser Vertragspartei; h) die Ansiedlung des regionalen oder weltweiten Hauptsitzes eines Unternehmens in dieser Vertragspartei; i) die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen; j) das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in dieser Vertragspartei; k) die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur von der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf; l) die Festlegung: i) eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau; oder ii) einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags, in Bezug auf einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder in Bezug auf einen künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger in der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung aussergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt. 2) Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird: a) das Erreichen eines bestimmten Masses oder Prozentsatzes an heimischer Wertschöpfung; b) den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in dieser Vertragspartei hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einer Person in dieser Vertragspartei; c) die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren - in irgendeiner Weise - an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse; d) die Beschränkung der Verkäufe der von diesem Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in dieser Vertragspartei, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder e) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe. 3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei an der Durchsetzung einer freiwilligen Zusage einer Person in Bezug auf eine Übernahme oder Fusion hindert. 4) Abs. 2 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in der Vertragspartei die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in der Vertragspartei eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben. 5) Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a und b gelten nicht für Anforderungen, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen. 6) Abs. 1 Bst. g und l gelten nicht, sofern: a) ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt; oder b) eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums gemäss Art. 31 oder 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Massnahmen einführt oder aufrechterhält, welche die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen. 7) Abs. 1 Bst. l findet keine Anwendung, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei sorgt. 8) Abs. 2 Bst. a und b finden keine Anwendung auf Anforderungen, die eine einführende Vertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen. 9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäss dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die in Anhang 1A zum WTO-Übereinkommen dargelegt werden. 10) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Durchsetzung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage zwischen privaten Parteien nicht ausschliesst, wenn eine Vertragspartei die Anforderung, Verpflichtung oder Zusage nicht auferlegt hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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