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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen

1) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf: a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene: i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; ii) einer Regionalregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder iii) einer lokalen Regierung; b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder 3.10 (Leistungsanforderungen) nicht beeinträchtigt wird. 2) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt. 3) In Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums darf eine Vertragspartei von Art. 3.10 Abs. 1 Bst. g (Leistungsanforderungen) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) abweichen, falls dies dem für alle Vertragsparteien geltenden TRIPS-Übereinkommen einschliesslich dessen Änderungen und den gemäss Art. IX WTO-Übereinkommen verabschiedeten Verzichtserklärungen zum TRIPS-Übereinkommen zufolge zulässig ist. 4) Ungeachtet Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) darf eine Vertragspartei einen Investor einer anderen Vertragspartei oder dessen erfasstes Unternehmen auffordern, Informationen zu diesem Unternehmen zu Informations- oder statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und nicht übermässig belastend. Die betreffende Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor jeglicher Offenlegung, die der Wettbewerbsfähigkeit des Investors oder des erfassten Unternehmens schaden würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, Informationen im Zusammenhang mit der angemessenen und gutgläubigen Anwendung ihres Rechts anderweitig einzuholen oder offenzulegen. Abschnitt 3.3

Your change, as a redline

Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen

1) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf: a) bestehende nichtkonforme Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden auf der Ebene: i) der Zentralregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; ii) einer Regionalregierung, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder iii) einer lokalen Regierung; b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder 3.10 (Leistungsanforderungen) nicht beeinträchtigt wird. 2) Art. 3.6 (Marktzugang), 3.7 (Inländerbehandlung), 3.8 (Meistbegünstigung), 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) sowie 3.10 (Leistungsanforderungen) finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt. 3) In Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums darf eine Vertragspartei von Art. 3.10 Abs. 1 Bst. g (Leistungsanforderungen) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) abweichen, falls dies dem für alle Vertragsparteien geltenden TRIPS-Übereinkommen einschliesslich dessen Änderungen und den gemäss Art. IX WTO-Übereinkommen verabschiedeten Verzichtserklärungen zum TRIPS-Übereinkommen zufolge zulässig ist. 4) Ungeachtet Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und 3.8 (Meistbegünstigung) darf eine Vertragspartei einen Investor einer anderen Vertragspartei oder dessen erfasstes Unternehmen auffordern, Informationen zu diesem Unternehmen zu Informations- oder statistischen Zwecken zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, diese Auskunftsersuchen sind angemessen und nicht übermässig belastend. Die betreffende Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsinformationen vor jeglicher Offenlegung, die der Wettbewerbsfähigkeit des Investors oder des erfassten Unternehmens schaden würde. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, Informationen im Zusammenhang mit der angemessenen und gutgläubigen Anwendung ihres Rechts anderweitig einzuholen oder offenzulegen. Abschnitt 3.3

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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