Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt spiegelt die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie den Wunsch der Vertragsparteien wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und die Transparenz des Prozesses sicherzustellen.
2) Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Einreise natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in die betreffende Vertragspartei auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, sowie für Massnahmen, die deren Geschäftstätigkeiten während ihres vorübergehenden Aufenthalts in dieser Vertragspartei betreffen.
3) Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschliesslich der Vorschriften betreffend die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.
4) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit, einschliesslich der Vorschriften zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen, ihre Gültigkeit.
5) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
6) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Massnahmen:
a) die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben; oder
b) die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
7) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
8) Dieser Abschnitt, Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) sowie Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) gelten nur für das in Art. 1.2 Abs. 1 Bst. a (Räumlicher Anwendungsbereich) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) beschriebene Staatsgebiet einer Vertragspartei.
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Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt spiegelt die präferenziellen Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie den Wunsch der Vertragsparteien wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und die Transparenz des Prozesses sicherzustellen.
2) Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Einreise natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in die betreffende Vertragspartei auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, Freiberufler und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende handelt, sowie für Massnahmen, die deren Geschäftstätigkeiten während ihres vorübergehenden Aufenthalts in dieser Vertragspartei betreffen.
3) Soweit in diesem Abschnitt keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen sind, einschliesslich der Vorschriften betreffend die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.
4) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit, einschliesslich der Vorschriften zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen, ihre Gültigkeit.
5) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen oder Verhandlungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
6) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Massnahmen:
a) die natürliche Personen einer Vertragspartei betreffen, welche einen Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei anstreben; oder
b) die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
7) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in die Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in der Vertragspartei zu treffen, einschliesslich Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
8) Dieser Abschnitt, Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) sowie Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) gelten nur für das in Art. 1.2 Abs. 1 Bst. a (Räumlicher Anwendungsbereich) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) beschriebene Staatsgebiet einer Vertragspartei.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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