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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.2 Definitionen

Im Rahmen dieses Kapitels: a) bezeichnet "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; b) bezeichnet "Flughafenbetriebsleistungen" den Betrieb oder die Verwaltung einer Flughafeninfrastruktur einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninterner Transportsysteme auf Honorar- oder Vertragsbasis. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in dieselben noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein; c) bezeichnet "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme" Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; d) bezeichnet "erfasstes Unternehmen" ein in einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei nach dem geltenden Recht gegründetes Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird; e) bezeichnet "grenzüberschreitender Dienstleistungshandel" oder "grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen" die Erbringung von Dienstleistungen: i) von einer Vertragspartei aus in eine andere Vertragspartei; oder ii) innerhalb einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; f) bezeichnet "wirtschaftliche Tätigkeit" jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit einschliesslich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; g) bezeichnet "Unternehmen" eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person; h) bezeichnet "Niederlassung" die Einrichtung, den Erwerb oder die Expansion eines Unternehmens; i) bezeichnet "Bodenabfertigungsdienstleistungen" die Erbringung folgender Dienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Bodenabfertigung und -überwachung einschliesslich Beladungsaufsicht und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Stationswartungsdienste ("Line Maintenance") von Luftfahrzeugen, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden und Bordverpflegungsdienste (Catering). Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, festinstallierte flughafeninterne Transportsysteme, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder der Betrieb oder die Verwaltung zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise Gepäckbeförderungssysteme, Enteisungsanlagen oder Treibstoffversorgungssysteme; j) bezeichnet "Investor einer Vertragspartei": i) eine natürliche Person einer Vertragspartei; ii) eine juristische Person einer Vertragspartei; oder iii) eine Vertragspartei, die ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat; k) bezeichnet "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; l) bezeichnet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet ist und wesentliche Geschäftstätigkeiten in dieser Vertragspartei ausübt; Für die Zwecke des Abschnitts 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und Unterabschnitt 3.5.5 (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr) schliesst "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person einer Nichtvertragspartei ein, die Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person einer Vertragspartei ist, falls eines ihrer Schiffe nach dem Recht dieser Vertragspartei registriert ist und unter der Flagge dieser Vertragspartei fährt, wenn Dienstleistungen mithilfe dieser Schiffe erbracht werden; m) bezeichnet "Massnahme" jede Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung, einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form; n) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden: i) zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden; und ii) nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; o) bezeichnet "natürliche Person einer Vertragspartei": i) in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen britischen Staatsbürger nach dessen geltendem Recht; ii) in Bezug auf die EWR-EFTA-Staaten eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-EFTA-Staates nach dessen geltendem Recht besitzt; p) bezeichnet "Betrieb" die Leitung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen; q) bezeichnet "Person" eine natürliche Person oder eine juristische Person; r) bezeichnet "Person einer Vertragspartei" eine natürliche Person einer Vertragspartei oder eine juristische Person einer Vertragspartei; s) bezeichnet "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen oder der dafür geltenden Bedingungen; t) bezeichnet "Dienstleister einer Vertragspartei" eine Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte; u) bezeichnet "spezialisiertes Luftfahrtunternehmen" einen spezialisierten Gewerbebetrieb, der Luftfahrzeuge einsetzt und dessen Hauptzweck nicht in der Beförderung von Waren oder Fluggästen besteht, sondern beispielsweise in der Brandbekämpfung aus der Luft, Luftwerbung, Flugausbildung, Rundflügen, Sprüheinsätzen, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern und Hubschraubertransporten im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstigen landwirtschaftlichen, gewerblichen und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.

Your change, as a redline

Art. 3.2 Definitionen

Im Rahmen dieses Kapitels: a) bezeichnet "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; b) bezeichnet "Flughafenbetriebsleistungen" den Betrieb oder die Verwaltung einer Flughafeninfrastruktur einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninterner Transportsysteme auf Honorar- oder Vertragsbasis. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in dieselben noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein; c) bezeichnet "Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme" Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können; d) bezeichnet "erfasstes Unternehmen" ein in einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei nach dem geltenden Recht gegründetes Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird; e) bezeichnet "grenzüberschreitender Dienstleistungshandel" oder "grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen" die Erbringung von Dienstleistungen: i) von einer Vertragspartei aus in eine andere Vertragspartei; oder ii) innerhalb einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; f) bezeichnet "wirtschaftliche Tätigkeit" jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit einschliesslich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden; g) bezeichnet "Unternehmen" eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person; h) bezeichnet "Niederlassung" die Einrichtung, den Erwerb oder die Expansion eines Unternehmens; i) bezeichnet "Bodenabfertigungsdienstleistungen" die Erbringung folgender Dienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Bodenabfertigung und -überwachung einschliesslich Beladungsaufsicht und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Stationswartungsdienste ("Line Maintenance") von Luftfahrzeugen, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden und Bordverpflegungsdienste (Catering). Nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, festinstallierte flughafeninterne Transportsysteme, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder der Betrieb oder die Verwaltung zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise Gepäckbeförderungssysteme, Enteisungsanlagen oder Treibstoffversorgungssysteme; j) bezeichnet "Investor einer Vertragspartei": i) eine natürliche Person einer Vertragspartei; ii) eine juristische Person einer Vertragspartei; oder iii) eine Vertragspartei, die ein Unternehmen gründen möchte, gründet oder gegründet hat; k) bezeichnet "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; l) bezeichnet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet ist und wesentliche Geschäftstätigkeiten in dieser Vertragspartei ausübt; Für die Zwecke des Abschnitts 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und Unterabschnitt 3.5.5 (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr) schliesst "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person einer Nichtvertragspartei ein, die Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person einer Vertragspartei ist, falls eines ihrer Schiffe nach dem Recht dieser Vertragspartei registriert ist und unter der Flagge dieser Vertragspartei fährt, wenn Dienstleistungen mithilfe dieser Schiffe erbracht werden; m) bezeichnet "Massnahme" jede Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung, einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form; n) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden: i) zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden; und ii) nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; o) bezeichnet "natürliche Person einer Vertragspartei": i) in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen britischen Staatsbürger nach dessen geltendem Recht; ii) in Bezug auf die EWR-EFTA-Staaten eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-EFTA-Staates nach dessen geltendem Recht besitzt; p) bezeichnet "Betrieb" die Leitung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung und den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen; q) bezeichnet "Person" eine natürliche Person oder eine juristische Person; r) bezeichnet "Person einer Vertragspartei" eine natürliche Person einer Vertragspartei oder eine juristische Person einer Vertragspartei; s) bezeichnet "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen oder der dafür geltenden Bedingungen; t) bezeichnet "Dienstleister einer Vertragspartei" eine Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte; u) bezeichnet "spezialisiertes Luftfahrtunternehmen" einen spezialisierten Gewerbebetrieb, der Luftfahrzeuge einsetzt und dessen Hauptzweck nicht in der Beförderung von Waren oder Fluggästen besteht, sondern beispielsweise in der Brandbekämpfung aus der Luft, Luftwerbung, Flugausbildung, Rundflügen, Sprüheinsätzen, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern und Hubschraubertransporten im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstigen landwirtschaftlichen, gewerblichen und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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