Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 3.22 Antragsverfahren
1) Die Massnahmen, die von jeder Vertragspartei ergriffen werden, um Verfahren im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken zu erleichtern und zu beschleunigen, stehen im Einklang mit Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie diesem Artikel.
2) Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
a) diesbezüglich stellen die Vertragsparteien sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern;
b) vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden;
c) benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller unverzüglich über die erforderlichen, zusätzlichen Informationen zu informieren;
d) die zuständigen Behörden einer Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit. Wird der Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit. Wird der Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung;
e) die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten; und
f) jede Vertragspartei stellt im Rahmen des praktisch Durchführbaren sicher, dass die entsprechenden Antragsformulare, Anleitungen, Anspruchsvoraussetzungen, Gebühren und Bearbeitungszeiten mithilfe eines einzigen Onlineportals zugänglich sind.
3) Im Rahmen des praktisch Durchführbaren entscheiden die zuständigen Behörden einer Vertragspartei über den Antrag auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen, die zu einer der in Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) aufgeführten Kategorien gehören, oder eine Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäss den Mitteilungsverfahren nach Recht der betreffenden Vertragspartei so bald wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung. Ist es nicht möglich, innert 90 Tagen eine Entscheidung zu treffen, so bemühen sie sich um eine Entscheidung innert einer angemessenen Frist im Anschluss daran.
4) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig und sind zusätzliche Informationen erforderlich, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Abs. 3 angegebene Frist wird ausgesetzt, bis die erforderlichen, zusätzlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.
Your change, as a redline
Art. 3.22 Antragsverfahren
1) Die Massnahmen, die von jeder Vertragspartei ergriffen werden, um Verfahren im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken zu erleichtern und zu beschleunigen, stehen im Einklang mit Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende), Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) sowie diesem Artikel.
2) Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
a) diesbezüglich stellen die Vertragsparteien sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise die Niederlassung oder den Betrieb im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern;
b) vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden;
c) benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller unverzüglich über die erforderlichen, zusätzlichen Informationen zu informieren;
d) die zuständigen Behörden einer Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit. Wird der Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit. Wird der Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung;
e) die Vertragsparteien bemühen sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten; und
f) jede Vertragspartei stellt im Rahmen des praktisch Durchführbaren sicher, dass die entsprechenden Antragsformulare, Anleitungen, Anspruchsvoraussetzungen, Gebühren und Bearbeitungszeiten mithilfe eines einzigen Onlineportals zugänglich sind.
3) Im Rahmen des praktisch Durchführbaren entscheiden die zuständigen Behörden einer Vertragspartei über den Antrag auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen, die zu einer der in Art. 3.19 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) aufgeführten Kategorien gehören, oder eine Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäss den Mitteilungsverfahren nach Recht der betreffenden Vertragspartei so bald wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung. Ist es nicht möglich, innert 90 Tagen eine Entscheidung zu treffen, so bemühen sie sich um eine Entscheidung innert einer angemessenen Frist im Anschluss daran.
4) Sind die Angaben oder die Unterlagen zur Begründung des Antrags unvollständig und sind zusätzliche Informationen erforderlich, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sich die zuständigen Behörden, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Abs. 3 angegebene Frist wird ausgesetzt, bis die erforderlichen, zusätzlichen Informationen bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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