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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

1) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende). 2) Jede Vertragspartei ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren zu verlangen. 3) Eine Vertragspartei darf weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Staatsgebiet Beschränkungen in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor für die Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise gemäss Abs. 1 gewährt wird, einführen oder aufrechterhalten. 4) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern einer anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen zuteilwerden lässt. 5) Island, Liechtenstein und Norwegen ermöglichen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird. 6) Das Vereinigte Königreich ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Island, Liechtenstein oder Norwegen, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird. 7) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei den in Art. 20 Bst. d Ziff. i und ii (Definitionen) genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, während der Dauer ihres erlaubten Aufenthalts eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine gesonderte Arbeitserlaubnis. 8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 5 bis 7 in Bezug auf die Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern unbeschadet des auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt anwendbaren Rechts einer jeden Vertragspartei gelten.

Your change, as a redline

Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

1) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende). 2) Jede Vertragspartei ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren zu verlangen. 3) Eine Vertragspartei darf weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Staatsgebiet Beschränkungen in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor für die Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise gemäss Abs. 1 gewährt wird, einführen oder aufrechterhalten. 4) Jede Vertragspartei gewährt zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern einer anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen zuteilwerden lässt. 5) Island, Liechtenstein und Norwegen ermöglichen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird. 6) Das Vereinigte Königreich ermöglicht die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Island, Liechtenstein oder Norwegen, die zur Kategorie Führungskräfte und Spezialisten gehören, für eine Dauer, die der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts entspricht, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gewährt wird. 7) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei den in Art. 20 Bst. d Ziff. i und ii (Definitionen) genannten Partnern und unterhaltsberechtigten Kindern von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, während der Dauer ihres erlaubten Aufenthalts eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und verlangt von ihnen keine gesonderte Arbeitserlaubnis. 8) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 5 bis 7 in Bezug auf die Partner und unterhaltsberechtigten Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern unbeschadet des auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt anwendbaren Rechts einer jeden Vertragspartei gelten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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