Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
1) Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorbehaltlich folgender Bedingungen:
a) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit, noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;
b) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in ihrem eigenen Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten; und
c) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die in der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in der Vertragspartei, es sei denn, in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.
2) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher in der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist wie die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
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Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
1) Jede Vertragspartei gestattet für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt vorbehaltlich folgender Bedingungen:
a) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit, noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;
b) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in ihrem eigenen Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten; und
c) die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die in der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in der Vertragspartei, es sei denn, in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) ist etwas anderes vorgesehen.
2) Sofern in Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nichts anderes bestimmt ist, gestattet jede Vertragspartei die Einreise von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.
3) Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei nach Anhang XVIII (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher in der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist wie die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern zuteilwerden lässt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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