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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

1) Die Vertragsparteien richten hiermit einen Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ein, der für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zuständig ist. 2) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung und Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Listen jeder Vertragspartei in den Anhängen XVI bis XIX; b) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung; c) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Zustelldiensten, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung; d) Wahrnehmung der in Art. 3.69 (Internationales Mobilfunk-Roaming) vorgesehenen Aufgaben; e) Konsultationen gemäss Art. 5.3 Abs. 2 (Kapitalverkehr) und Art. 5.5 Abs. 6 (Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten) von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer); f) Informationsaustausch über sonstige, auf dieses Kapitel bezogene Fragen; g) Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels; h) Erörterung von Fragen, die sich auf dieses Kapitel oder Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) beziehen, wie zwischen den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart; und i) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, wie vom Gemischten Ausschuss gemäss Art. 15.1 Abs. 2 Bst. e (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) delegiert. 3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, einschliesslich Beamten der zuständigen Ministerien oder Behörden, die mit den zu klärenden Fragen befasst sind. Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen darf Vertreter einschlägiger Organisationen, die nicht den Regierungen der Vertragsparteien angehören, mit dem erforderlichen Fachwissen für die zu klärenden Fragen einladen.

Your change, as a redline

Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

1) Die Vertragsparteien richten hiermit einen Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ein, der für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zuständig ist. 2) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung und Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Listen jeder Vertragspartei in den Anhängen XVI bis XIX; b) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung; c) Informationsaustausch und Erörterung von Regulierungs- oder sonstigen Fragen betreffend die Erbringung von Zustelldiensten, einschliesslich bezogen auf bereits bestehende oder vorgeschlagene Rechtsgrundlagen sowie deren Umsetzung; d) Wahrnehmung der in Art. 3.69 (Internationales Mobilfunk-Roaming) vorgesehenen Aufgaben; e) Konsultationen gemäss Art. 5.3 Abs. 2 (Kapitalverkehr) und Art. 5.5 Abs. 6 (Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten) von Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer); f) Informationsaustausch über sonstige, auf dieses Kapitel bezogene Fragen; g) Prüfung möglicher Verbesserungen dieses Kapitels; h) Erörterung von Fragen, die sich auf dieses Kapitel oder Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) beziehen, wie zwischen den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart; und i) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, wie vom Gemischten Ausschuss gemäss Art. 15.1 Abs. 2 Bst. e (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) delegiert. 3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, einschliesslich Beamten der zuständigen Ministerien oder Behörden, die mit den zu klärenden Fragen befasst sind. Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen darf Vertreter einschlägiger Organisationen, die nicht den Regierungen der Vertragsparteien angehören, mit dem erforderlichen Fachwissen für die zu klärenden Fragen einladen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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