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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.30 Anwendungsbereich

1) Vorbehaltlich Abs. 2 gilt dieser Unterabschnitt für Massnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie Formalitäten und technischen Normen, die sich auswirken auf: a) den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; b) die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens; oder c) die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei in einer anderen Vertragspartei aus den Kategorien natürlicher Personen, wie sie in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) und Art. 3.20 (Definitionen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) definiert sind. Was Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Unterabschnitt nur für Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungshandel auswirken. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Begriff "technische Normen" keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen. 2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Formalitäten im Rahmen einer Massnahme: a) die nicht mit Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) konform ist und auf die in Art. 3.12 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) konform ist und auf die in Art. 3.18 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) oder Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) konform ist und auf die in Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) Bezug genommen wird; oder b) auf die in Art. 3.12 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.18 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird.

Your change, as a redline

Art. 3.30 Anwendungsbereich

1) Vorbehaltlich Abs. 2 gilt dieser Unterabschnitt für Massnahmen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren sowie Formalitäten und technischen Normen, die sich auswirken auf: a) den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; b) die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens; oder c) die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei in einer anderen Vertragspartei aus den Kategorien natürlicher Personen, wie sie in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) und Art. 3.20 (Definitionen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) definiert sind. Was Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Unterabschnitt nur für Massnahmen, die sich auf den Dienstleistungshandel auswirken. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Begriff "technische Normen" keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen. 2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Formalitäten im Rahmen einer Massnahme: a) die nicht mit Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) konform ist und auf die in Art. 3.12 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) konform ist und auf die in Art. 3.18 Abs. 1 Bst. a bis c (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird oder die nicht mit Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) oder Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) oder Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) konform ist und auf die in Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) Bezug genommen wird; oder b) auf die in Art. 3.12 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.18 Abs. 2 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) Bezug genommen wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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